Dritte Führerschein-Richtlinie der Europäischen Union
Die Richtlinie Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) wird wie alle Richtlinien der EU nicht unmittelbar wirksam, sondern muss vom Mitgliedsland in die jeweiligen nationalen Gesetze übertragen werden. Das erfolgt seit der 14. Novelle des Führerscheingesetzes und durch Anpassungen der Verordnungen zum Führerscheingesetz.
Verordnungen und Richtlinien
- Verordnung (EU) 2021/267 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume
- Verordnung (EU) 2020/698 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts
- Richtlinie (EU) 2020/612 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie (EU) 2018/933 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2016/1106/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2015/653/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2014/85/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2013/47/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2013/22/EU zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
- Richtlinie 2012/36/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2011/94/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2009/113/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein
- Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung)
Downloads
Obligater Scheckkarten-Führerschein
Ab dem Jahre 2013 wird der Führerschein in Kreditkartenformat EU-weit die derzeit über hundert verschiedenen (!) in Umlauf befindlichen Führerscheine in den Mitgliedstaaten ersetzen.
Ab 19. Jänner 2013 wird der neueste EU-Scheckkarten-Führerschein ausgegeben, der befristet sein wird. Jeder Mitgliedstaat kann das Dokument in einem Intervall von 10 oder 15 Jahren austauschen lassen. Mit dem regelmäßigen Dokumentenaustausch will man Fälschungen vorbeugen und die Fotos immer aktuell halten. Eine ärztliche Untersuchung vor der Verlängerung wird von der EU nicht vorgeschrieben, kann aber von den Mitgliedstaaten eingeführt werden. In Österreich ist in dieser Hinsicht aber vorerst nichts geplant. Die Regelungen zu medizinischen Untersuchungen für Berufskraftfahrer bleiben natürlich bestehen.
Keine Umtauschpflicht – der bisherige Papierführerschein bleibt bis 2033 gültig
Bereits ausgestellte Führerscheine – egal ob aus Papier oder Plastik - behalten ihre Gültigkeit. Diese alten Führerscheine werden nach und nach, spätestens aber bis 18. Jänner 2033, aus dem Verkehr gezogen.
Führerscheintourismus
Dem Führerscheintourismus wird ein Riegel vorgeschoben: Wenn einem Lenker in der Heimat die Lenkberechtigung aus welchen Gründen auch immer entzogen wurde, wird es künftig keine Möglichkeit mehr geben, sich in einem anderen EU-Staat einen Führerschein zu beschaffen. Der Aufbau des geplanten Informationssystems über die ausgestellten und eingezogenen Führerscheine wird sicher nicht von heute auf morgen funktionieren.
Neue Zweiradklassen
Für Kleinkrafträder (Mopeds) wird eine neue europäische Klasse AM eingeführt. Für diese Klasse wird zumindest eine theoretische Prüfung vorgeschrieben, was die Verkehrssicherheit gerade für die stärker gefährdeten jüngsten Fahrer erhöhen soll. Probleme rund um die Anerkennung des Mopedausweises in anderen Staaten werden damit künftig entfallen. Das ist auch die Gelegenheit, in Österreich Bestimmungen für eine sinnvollere Mopedausbildung einzuführen.
Beim stufenweisen Zugang der Klasse A wird das Sammeln von Erfahrung auf kleineren Motorrädern gefördert, bevor man auf größere umsteigt. Statt bisher zwei Motorradklassen wird es künftig drei geben, die je nach Alter leistungsmäßig gestaffelt sind. Die mögliche Einführung einer Schulung als Alternative zu Prüfungen beim Aufstieg sowie die Erhöhung des Alters für den direkten Zugang zu den leistungsstärksten Motorrädern auf 24 Jahre ist ebenfalls in der Richtlinie enthalten.
Wer zumindest 24 Jahre alt ist, hat keine gravierenden Änderungen beim Erwerb des Motorradführerscheins zu befürchten.
- A1: Leichtkrafträder mit einem Hubraum von max. 125 cm3, Leistung max. 11 kW (15 PS) Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg (entspricht mind. 110 Kilogramm bei 15 PS), Einstiegsalter: 16 Jahre
- A2: Krafträder mit einer Leistung von max. 35 kW (48 PS), Leistungsgewicht max. 0,2 kg/kW (48 PS entspricht mind. 175 kg Fahrzeuggewicht). Eine Drosselung ist zulässig, wenn die Leistung der Ausgangsversion nicht mehr als doppelt so hoch ist (bei 35 kW nicht mehr als 70 kW). Einstiegsalter: 18 Jahre
- A: Mindestalter 24 Jahre oder mind. 2 Jahre Erfahrung auf A2
Anhängerbestimmungen für PKW-Fahrer
Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse B darf künftig einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 750 kg und 3.500 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. Liegt die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, so ist je nach Vorschrift des Mitgliedstaats eine Schulung und/oder eine Prüfung erforderlich.
Anforderungen an die Fahrprüfer
Während der Führerschein gegenseitig anerkannt wird, gibt es derzeit keinerlei harmonisierte Regelungen hinsichtlich der Fahrprüfer. Die Richtlinie wird dies ändern und in detaillierter Form die Anforderungen an die Fahrprüfer regeln. So werden die notwendigen Bestandteile der Grundqualifikation, Anforderungen an Qualitätssicherungsregeln sowie an regelmäßige Weiterbildungsprogramme für Fahrprüfer festgelegt.
In den meisten EU-Ländern ist das bereits seit Jahren selbstverständlich.
Bekannte Fehler in der Richtlinie
- Aufgrund der neuen Motorrad-Klassenbezeichnungen müssten die Codes 10.02 und 78 selbige auch entsprechend „[...] bei Fahrzeugen der Klasse A1, A2 oder A“ berücksichtigen. Dieser Fehler in der Richtlinie kann als Redaktionsversehen betrachtet werden
- Die Richtlinie 126/2006/EG definiert Fahrzeuge der Klasse B1 als vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/24/EG.
Hier dürfte sich ein Fehler eingeschlichen haben, denn die Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von SchädIingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse hat wenig mit Quads zu tun. Gemeint ist vielmehr die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates