Stammfassung des Führerscheingesetzes
Bundesgesetzblatt
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz FSG)
Schon seit 1. Juli 1996 sind österreichische Führerscheine „EU-Führerscheine“. EWR-Bürger müssen beim Hauptwohnsitzwechsel innerhalb des EWR ihren nationalen Führerschein seit diesem Zeitpunkt nicht mehr umschreiben lassen. Die Führerscheine werden unabhängig vom Ausstellungsdatum gegenseitig anerkannt. (Mitglieder des EWR sind die EU-Mitgliedstaaten sowie die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Das EFTA-Mitglied Schweiz hat sich 1992 in einer Volksabstimmung gegen die Teilnahme am EWR entschieden.)
Aus Nicht-EWR-Staaten zugereiste Personen dürfen ohne österreichischen Führerschein nur sechs Monate mit ihrer bisherigen Lenkberechtigung fahren, danach wird sie ungültig. Nur in besonderen Fällen kann die Frist um sechs Monate erweitert werden.
Die bisherigen Führerschein-Gruppen heißen nun Klassen, aus der Lenkerberechtigung wird zur Gleichstellung von Mann und Frau die Lenkberechtigung. Die Klassen F und G gelten nur in Österreich und in Staaten, die diese Klassen ausdrücklich anerkennen (ebenso wie beim Mopedausweis, der z. B. in Deutschland, der Slowakei und in Tschechien nicht anerkannt wird).
In den neuen Führerscheinformularen dürfen Eintragungen nicht mehr in Worte gefasst werden. Neben Piktogrammen sind Codezahlen vorgesehen – zweistellige Codezahlen gelten EU-weit, dreistellige Codezahlen bezeichnen österreich-interne Vermerke (z.B. die „125-cm3-Motorräder“).
Wie bei der Einführung der weißen Kennzeichentafeln statt der schwarzen Nummern bleibt auch die Gültigkeit von bisher ausgestellten Führerscheinen grundsätzlich in gleichem Umfang erhalten. Neue Führerscheine werden bei allen Neuerteilungen und Duplikaten, aber auch bei Verlängerungen nach einer Befristung, bei Ergänzung von Eintragungen oder Umtausch (altes Foto, mitgewaschen, ...) ausgestellt.
Auch die neuen Formulare müssen von allen Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr von 1993 anerkannt werden, also auch von Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern („Drittstaaten“). Der neue Führerschein ist daher ohne Mitnahme eines zwischenstaatlichen Führerscheines natürlich auch in nahezu allen restlichen Ländern Europas gültig. Eine Ausnahme stellt die Ukraine dar, wo zur Zeit die Mitnahme eines zwischenstaatlichen Führerscheins verlangt wird. Dieser ist auch für die anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (ausgenommen der baltischen Staaten) empfohlen, aber nicht verpflichtend!
Es wird bis 2002 ein zentrales Führerscheinregister im Bundesrechenzentrum errichtet, damit werden z. B. Duplikate nach Wohnsitzwechsel etc. einfacher und schneller ausgestellt werden können. Die Lenkberechtigung erlischt nunmehr automatisch 100 Jahre nach der Erteilung, um den Datenbestand im Führerscheingeister nicht unnötig anwachsen zu lassen.
Der Führerschein „AK“ für Kleinmotorräder (ab 16 Jahre) entfällt ersatzlos. Diese Fahrzeuggruppe ist in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen. Bisherige Lenkerberechtigungen und Zulassungen bleiben natürlich aufrecht. Der optionale „A“ (125 cm3 für 16-jährige) wird in Österreich 1997 nicht umgesetzt. [Nachtrag: Mit der 3. Führerscheinrichtlinie ab 2013 wird die Einführung von A1 verpflichtend.] Bei Neuausstellungen wird statt einem AK-Führerschein ein A-Führerschein [ab 2013: A1] mit dem Code „79 (< 50 ccm)“ ausgestellt. Neutypisierungen von Kleinmotorrädern sind seit 1. November 1997 nicht mehr möglich.
Mit einem B-Führerschein dürfen innerhalb Österreichs und der Länder, die dieses nationale Recht anerkennen „superleichte“ Motorräder (11 kW bzw. knapp 15 PS, höchstens 125 cm3) gelenkt werden.
Der Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B ist ab 1. März 1999 – nach einer wesentlich umfangreicheren, intensiveren und längeren Ausbildung – schon ab dem 17. Geburtstag möglich.
Bis 28. Februar 1999 waren noch die Ausbildungsfahrten nach § 122b KFG in Kraft.
Die Unterklasse C1 (ab 2013 ist C1 eine eigene Klasse) wird für LKW bis 7,5 t höchstzulässiger Gesamtmasse eingeführt.
Die Lenkberechtigung für die Klasse C wird (wie schon jetzt die Klasse D) befristet und nur nach einer gesundheitlichen Überprüfung des Lenkers verlängert. Diese Überprüfung findet alle fünf Jahre statt, ab dem 60. Geburtstag alle zwei Jahre.
Wenn mit 18 der C-Führerschein beantragt wird, kann die Prüfung gleich mit dem „großen“ LKW abgenommen werden. Bis zum 21. Geburtstag dürfen aber nur C1-Fahrzeuge gelenkt werden, es gibt aber einige Ausnahmen.
Klasse D: Der bisher notwendige Fahrpraxisnachweis auf C-Fahrzeugen für Erteilung der Klasse D entfällt.
Die Führerscheingruppe Gruppe DL (Ortslinienverkehr) entfällt ersatzlos. Die nach der EU-Richtlinie mögliche Unterklasse D1 (Lenker plus 16 Passagiere) wird in Österreich 1997 nicht eingeführt.
Nachtrag: 2013 ist die Einführung von D1 verpflichtend.
Die neuen Bestimmungen des FSG (bzw. seiner Verordnungen) ersetzen natürlich teilweise bestimmte Abschnitte des Kraftfahrgesetzes bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung. Diese Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.