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68. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Änderungen für Fahrschulen

Präsenzkurse und Online-Kurse

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen grundsätzlich in Form der Präsenzlehre zu erfolgen hat.

Zusätzlich wird aber ein neuer Absatz eingefügt, der eine Ausnahmeregelung vom regulären Präsenzunterricht ermöglicht: Sollte es aufgrund der beschränkenden Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich sein, Präsenzunterricht in den Räumlichkeiten der Fahrschule durchzuführen, so kann die theoretische Ausbildung ausnahmsweise auch als „e-Learning“ ohne physische Anwesenheit der Fahrschülerinnen und Fahrschüler zugelasen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen und der genaue Zeitraum wird von der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Für Online-Kurse gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Eine Fahrschule darf einen derartigen Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Fahrschule nur für solche Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die auch tatsächlich in dieser Fahrschule zur Ausbildung angemeldet sind
  • Eine Fahrschule darf einen derartigen Gruppenkurs gleichzeitig nur für eine solche Anzahl von Kandidatinnen und Kandidaten durchführen, die ansonsten bei einem Präsenzunterricht ohne Einschränkungen im Lehrsaal der Fahrschule Platz finden würden
  • Der jeweilige Ausbildungsgang ist von der Fahrschule auch elektronisch zu kontrollieren und zu dokumentieren
  • Die Ausbildung muss inhaltlich und in zeitlichem Umfang den Vorgaben für Präsenzkurse entsprechen
  • Es muss eine Interaktionsmöglichkeit zwischen der Lehrperson und den Kandidatinnen und Kandidaten gegeben sein
  • Eine aufmerksame Teilnahme muss zumindest stichprobenartig überprüft werden können
  • Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die Möglichkeit haben, der Fahrschullehrerin bzw. dem Fahrschullehrer verbal (etwa mittels Videokonferenz, telefonisch oder unter Einhaltung der Auflagen in der Fahrschule, nicht bloß schriftlich) Fragen zu stellen und direkt beantwortet zu bekommen

Pausenregelung

Die Regelung, dass nach zwei zusammengefassten Fahrlektionen („Doppelstunde“) eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist, kann bei den Pausenregelungen des Fahrschul-Kollektivvertrags und bei den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu Problemen führen. Daher soll diese „Pflichtpause“ entfallen.

Motorradausbildung „39+“

Für Personen, die ab dem 39. Geburtstag die Lenkberechtigung der Klasse A erwerben, wurde mit der 61. KDV-Novelle vorgeschrieben, dass die letzten vier Lektionen im öffentlichen Verkehr als Einheit durchgeführt werden, die zudem „einen hohen Anteil auf Freilandstraßen“ umfassen muss. Da sich der Vierer-Block in der Praxis nicht bewährt hat, wird „als Einheit“ mit dieser Novelle wieder gestrichen; der Ausbildungsschwerpunkt außerhalb des Ortsgebietes bleibt.

Die im Begutachtungsentwurf für § 64b Abs. 6 Z 1 letzter Halbsatz vorgeschlagene Formulierung „überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, wobei ein hoher Anteil Fahrten auf Freilandstraßen umfassen muss,“ ist bei wörtlicher Auslegung nicht im Sinne des Ausbildungswerbers, da sie keine Rücksicht darauf nimmt, dass am Ende der praktischen Ausbildung die Prüfungsvorbereitung stattfindet.

Wir haben die bisherige Formulierung „überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr als Einheit durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss“ im Sinne unserer Kundinnen und Kunden so interpretiert, dass der Viererblock aus den letzten vier Lektionen gebildet wird, die im öffentlichen Verkehr gefahren werden, aber nicht aus den letzten vier Lektionen der gesamten Ausbildung. (Man hätte das natürlich auch anders interpretieren können, zugegeben, aber wenn Interpretationsspielraum da ist, kann man den ja sinnvoll im Interesse der Kundin bzw. des Kunden nützen.) Denn ganz zum Schluss ist es einfach notwendig, die Prüfungsübungen zu trainieren: Im Gegensatz den mehrspurigen Klassen, bei denen im Rahmen der Fahrübungen max. ein Fehler „S“ vergeben wird, sind die beiden „schnellen“ Motorradübungen ein K.-o.-Kriterium. Sowohl das Überfahren eines Huterls beim Ausweichen als auch das Überfahren der Endmarkierung bei der Vollbremsung sind „fiktive Kollisionsfehler“, somit gibt es dafür keine drei Versuche, sondern nur die negative Beurteilung dieser Teilübung, und damit ein negatives Prüfungsergebnis im Teil B, wenn „die persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss“, weil „zusätzlich zu anderen Fehlern außerdem auch Stangen, Hütchen oder andere Abgrenzungen der einzelnen Fahrübungen berührt oder gar direkt überrollt werden“.

Durch die im Bundesgesetzblatt gewählte Formulierung „bei dieser Personengruppe sind die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr überwiegend auf Freilandstraßen durchzuführen,“ ist der gewünschte Inhalt der Ausbildung inhaltlich passend definiert, ohne ein Argumentationsproblem mit der Prüfungsvorbereitung am Schluss der Fahrausbildung zu bekommen.

Inhalte der Fahrausbildung der Klasse B

Bei der praktischen Ausbildung für die Klasse B wird eine kleine Änderung vorgeschlagen: Bis zu zwei Unterrichtseinheiten aus der Perfektionsschulung sollen in die Vor-, Grund- oder Hauptschulung verschoben werden können. Das Gesamtausmaß der praktischen Ausbildung (und die mühsame Zuordnung der jeweiligen Schulung in den Tagesaufzeichnungen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer) bleibt unverändert.

Tagesaufzeichnungen

Wenn die Tagesaufzeichnungen der Fahrlektionen elektronisch erfolgt und wegen eines Problems mit der Internetverbindung das elektronische Unterschreiben nicht möglich, wird eine Nachfrist von fünf Werktagen eingeführt.

Änderungen für Zugmaschinen

Bei um mehr als 150 cm über den hintersten Punkt hinausragenden Gegenständen (Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, ...) ist eine Kennzeichnung erforderlich.

Derzeit ist jedoch nicht ausdrücklich geregelt, ab wann eine Kennzeichnung von Gegenständen erfolgen soll, die vorne hinausragen, was vor allem bei Frontanbaugeräten zu Unsicherheiten führt. Daher wird nun ergänzt, dass auch bei um mehr als 150 cm über den vordersten Punkt hinausragenden Gegenständen die Kennzeichnung erforderlich ist.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist eine EU-weite Zulassung von Zugmaschinen mit mehr als 50 km/h möglich, auch wenn die Breite des Fahrzeuges mehr als 2,55 m beträgt.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird für Zugmaschinen mit einer Breite von mehr als 2,55 m eine Begrenzung der maximalen Geschwindigkeit auf 50 km/h festgelegt. Bei Fahrten im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken gilt die Einschränkung auf 25 km/h.

Kennzeichen und -tafeln

Das EU-Emblem wird mit der 39. KFG-Novelle ab 12. April 2021 auch auf den roten Kennzeichentafeln (die Verwendung für Fahrrad-Heckträger wurde mit der 28. KFG-Novelle eingeführt und mit der 31. KFG-Novelle erweitert) angebracht. Für die Details der Abmessungen ist diese Novelle der KDV zuständig.

Aufgrund von Engpässen bei den verfügbaren Kombinationen für Motorräder wird die mögliche Anzahl der Vormerkzeichen nach dem Wappen von vier auf vier bis sechs erhöht.

Die Preise für Kennzeichentafeln werden ab 19. April 2021 erhöht an die gestiegenen Lohn-, Transport-, Produktions- und Rohstoffkosten angepasst. (Die Preise für die Kennzeichentafeln wurden zuletzt im Jahr 2016 angehoben.) Für gewöhnliche Kennzeichentafeln (die heißen wirklich so, „Gewöhnliche Kennzeichentafeln GKT“) bedeutet das einen verschmerzbaren Aufpreis, die anderen werden auch nicht exorbitant teurer.

  • Garnitur zweiteilig von 21,00 Euro auf 23,00 Euro
  • Einzeltafel von 10,50 Euro auf 11,50 Euro

Für weiße Kennzeichentafeln wird ab 1. November 2021 eine neue, mikroprismatische Folie zum Einsatz kommen. Diese bietet mehrere Vorteile gegenüber der derzeit verwendeten Glasperlenkennzeichenfolie:

  • Sie ist heller und besser lesbar, besonders nachts
  • Sie ist weißer, hat ein höheres Reflexionsvermögen und bietet somit mehr Sicherheit
  • Weiters verfügt diese Folie auch über verbesserte Sicherheitsmerkmale und ermöglicht es, mit modernen Sicherheitslösungen Fälschungen vorzubeugen

Dynamic Security Script Sicherheitsmerkmale werden während des Herstellungsprozesses in die Folie eingebettet. Sie sind schwer zu duplizieren, manipulationssicher und bieten so eine hohe Fälschungssicherheit. Diese Technologie ist ausschließlich durch die mikroprismatische Folientechnologie möglich. Die mikroprismatischen Reflexfolien werden im Gegensatz zu Glasperlenfolien mit einem erheblich geringeren Energieverbrauch, lösemittelfrei und ohne Aluminium hergestellt.

Als erster Schritt wird mit den weißen Kennzeichenfolien begonnen. Die bunten Kennzeichenfolien werden später auf die neue Technologie umgestellt.

Die bisherige Festlegung, dass die Folie PVC-frei sein muss, entfällt, „da das nicht den tatsächlichen technischen Gegebenheiten entspricht.“ Die Folie enthält in der obersten Deckschicht einen geringen Anteil UV-stabilisiertes beschichtetes Weich-PVC. PVC-freie Folien waren in den 1990er Jahren aktuell. Mittlerweile haben alle Länder, welche die PVC-freie Technik damals eingeführt hatten (u.a. Schweiz, Niederlande und Deutschland), wieder zu dem Produkt mit dem geringen PVC-Anteil in der obersten Deckschicht gewechselt. Die PVC-freie Technik findet bis auf Dänemark in keinem Land mehr Anwendung.
Bei dem verwendeten PVC handelt es sich um ein UV stabilisiertes beschichtetes Weich-PVC. Kennzeichentafeln sind ohnehin keine Wegwerfprodukte, die im Hausmüll entsorgt werden. Sie werden in den Ausgabestellen gesammelt und einem Entsorgungsbetrieb für Altmetalle zur Wiederverwertung zugeführt. 98,9 % der Tafel bestehen aus Metall, der Anteil von UV stabilisierten beschichteten Weich-PVC pro Kennzeichentafel entspricht 0,34 % oder 0,0054 g.

Da die mikroprismatische Folie eine höhere Rückstrahlwirkung als die herkömmliche Glasperlenfolie hat, werden die Werte für den minimalen Retroreflexionskoeffizienten und die Werte für die colorimetrischen Eigenschaften für die Farbe Weiß angepasst.

Weitere Inhalte der Novelle

  • Bei einem Antrag auf Einzelgenehmigung können die erforderlichen Nachweise auch in Form einer Bestätigung des Herstellers oder seinen Bevollmächtigten im Inland beigebracht werden.
    Das soll nunmehr auf Bestätigungen von akkreditierten Prüfstellen (z.B. TÜV, ...) erweitert werden
  • Die Grenze für das zulässige Gewicht von emissionsfreien überlangen Gelenkomnibussen mit vier Achsen wird auf 33.500 kg, das von vierachsigen Doppelgelenk-Oberleitungs-Omnibussen auf 39.000 kg angehoben
  • Auch bei Fahrzeugen aus Bosnien und Herzegowina und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist der Haftungsnachweis durch das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug erbracht
  • Im gesamten Verordnungstext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, um dem aktuellen Bundesministeriengesetz zu folgen