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2. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung


  • Für die theoretische Fahrprüfung (Computerprüfung) wird die bisher länderweise völlig unterschiedlich gehandhabte Prüfungsgebühr mit 7,20 Euro vereinheitlicht
  • Die Theorieprüfung am Computer darf nun auch ein Fahrprüfer beaufsichtigen, der nicht dem Personalstand der Gebietskörperschaft angehört
  • Neu wird eingeführt, dass bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Kandidaten die Prüfungszeit „entsprechend“ verlängert wird. Diese Sonderregelung ist notwendig, um eine Schlechterstellung dieser Personen zu vermeiden – Gehörlose haben in der Regel Lese- und Verständnisschwierigkeiten bei der geschriebenen deutschen Sprache. Ein eigenes Gutachten zum Nachweis der Behinderung ist hier nicht notwendig, die Tatsache der Schwerhörigkeit wird sich wohl aus dem ärztlichen Gutachten ergeben
  • Die Fahrprüfungsgebühr ist nunmehr, wenn die Behörde das organisatorisch derpackt und entsprechend Lust hat, erst nachträglich zu verrechnen, also erst beim Abholen des Führerscheins einzuzahlen. Damit werden nicht nur die (bei den einzelnen Behörden sehr unterschiedlichen!) Verwaltungsabläufe vereinfacht: Auch für den Kandidaten und die Fahrschulen fallen in diesem Fall zahlreiche unnötige Wege, Kopien und Arbeitsschritte weg
  • Probleme gibt es aber nicht nur mit den Prüfungsgebühren, sondern auch mit der Nachvollziehbarkeit der praktischen Prüfung. Die Punktewertung wird, weil das System nicht überall funktioniert, bei der praktischen Fahrprüfung überhaupt entfallen und durch eine Bewertung Daumen mal Pi ersetzt
  • Die Bedeutung des Punktes D des Prüfungsprotokolls („Besprechung von erlebten Situationen“) soll auch lediglich der Klärung von Fehlern dienen, die dem Kandidaten während der Prüfung unterlaufen sind und darf nicht zu einer nochmaligen mündlichen allgemeinen Theorieprüfung werden
  • Bei der praktischen Fahrprüfung wird klargestellt, dass bei teilprivaten Ausbildungen („L“, „L17“) nicht der (bzw. ein) Begleiter und eine Lehrperson der Fahrschule teilnehmen müssen, sondern nur einer der Genannten
  • Bei Fahrprüfungen der Klasse D muss der neben dem Lenker Sitzende nur den Führerschein der Klasse C, nicht mehr unbedingt D, haben. Für den Prüfer galt das schon seit 1997
  • Für die Fahrprüfungen der Klasse B+E wurde im Rahmen der ersten Novelle eine etwas, hmmm, eigenartige Fahrzeugkombination vorgeschrieben. Mit der zweiten Novelle soll hier Vernunft einkehren – die Beladung muss 40 Prozent der zulässigen Nutzlast betragen und der beladene Anhänger muss mindestens 500 kg momentane Gesamtmasse aufweisen