9. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Die Neuregelungen treten mit 1. September 2019 in Kraft.
Umsetzung der Richtlinie 2018/933 der Kommission
Diese Novelle wird zur Umsetzung der Richtlinie 2018/933 der Kommission, mit der die deutschen Sprachfassung von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG korrigiert wird, erforderlich. Mit ihr wird bei der Regelung des Sehvermögens das Wort „Durchmesser“ durch das Wort „Radius“ ersetzt. Die Fehler gehen auf die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission zurück.
Korrektur der 5. Novelle der FSG-GV
Im Zusammenhang mit dem Entfall des Verträglichkeitsgutachtens für Kontaktlinsenträger im Rahmen der 5. Novelle der FSG-GV ist auch in der gegenständlichen Bestimmung die Ausnahme für Gutachten von Augenärzten entfallen, sofern es sich um keine fortschreitenden Augenleiden handelt. Dabei wurde übersehen, dass auch in § 8 ein weiteres fachärztliches Gutachten in Form einer Bestätigung vorgesehen ist.
Das führt dazu, dass Führerscheinbesitzer der Gruppe 2, die den erforderlichen Visus nur mit Korrektur erreichen und bei denen die den genannten Wert überschreitet und die deshalb eine fachärztliche Stellungnahme über einen ausreichenden Visus beibringen müssen, zusätzlich noch eine amtsärztliche Bestätigung beibringen müssen. Da dies überschießend ist und in dieser Form mit der 5. Novelle der FSG-GV nicht beabsichtigt war, wird die bis zur genannten Novelle bestehende Ausnahmeregelung in der gleichen Form wieder eingeführt.