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Anwohner­park­bereiche

Der grundsätzliche Gedanke dieser Parkzonen ist einfach erklärt: In Bewohner-Parkzonen kannst du ohne zeitliche Beschränkung gebührenpflichtig parken, während du in einer Kurzparkzone die maximale Parkdauer beachten musst.

Grüne Parkzonen werden vom Straßenerhalter (im Regelfall ist das die Gemeinde) verordnet. Neben der Entrichtung von Parkgebühren sind auch die Interessen der Anrainer von stark frequentierten Orten wie z.B. große Firmen, Sportplätze oder Bildungseinrichtungen, in unmittelbarer Nähe des Wohnortes eine Abstellfläche zu finden, die Beweggründe zur Einrichtung grüner Parkzonen. 

Eine Grüne Parkzone wird durch Hinweistafeln an allen Ein- und Ausfahrten zum Zonengebiet bzw. abschnittsweise im Verlauf einer Straße gekennzeichnet. Innerhalb der flächendeckenden Parkzonen sind keine weiteren Hinweiszeichen aufgestellt. Die Anbringung grüner Bodenmarkierungen dient analog zur Kurzparkzone nur als Orientierungshilfe, rechtsverbindlich ist ausschließlich die Beschilderung.

Grüne Parkzonen sind keine Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung. Es gibt auch keine bundesweit einheitlichen Vorschriften für solche Parkzonen. Die Rahmenbedingungen für die Errichtung von kostenpflichtigen Kurzparkzonen oder Anwohner-Parkzonen werden in Landesgesetzen, z.B. im NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz oder dem Tiroler Parkabgabegesetz, definiert. 

Für NÖ gilt: 

Der Beginn der Parkabgabepflichtist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.

Weiße Schilder mit grüner Schrift entsprechen daher nicht dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz

Beispiele für Grüne Parkzonen in Österreich

In Wien werden Bewohnerparkflächen mit dem Halte-und Parkverbot verordnet. Damit war bis 1. Dezember 2018 für Nicht-Anrainer das Abstellen grundsätzlich untersagt. Eine Änderung der Parkvorschriften erlaubt seither die Nutzung durch Betriebe und soziale Dienste

Bodenmarkierung als „Service“

Bei Blockbuchstaben ist das großen Binnen-I nicht deutlich erkennbar. Natürlich sind diese Bodenmarkierungen nicht für eine Trennung der Parkflächen nach Geschlecht gedacht.