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Radfahrerüberfahrt

Radwege und Geh- und Radwege, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn kreuzen, sowie Radfahrstreifen, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte bevorrangte oder gleichrangige Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien so begrenzt, dass die volle Breite der entsprechenden Radfahranlage erhalten bleibt. Radfahrerüberfahrten werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, mit dem Gefahrenzeichen „Radfahrerüberfahrt“ angekündigt. Das Hinweiszeichen „Kennzeichnung einer Radfahrerüberfahrt“ (bzw. die Kombination mit einem gemeinsam laufenden Zebrastreifen) ist direkt bei der Bodenmarkierung angebracht. Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder bei einem gelb blinkenden Licht kann das Hinweiszeichen entfallen.

Die Blockmarkierungen für Radfahrerüberfahrten bestehen aus weißen quadratischen Feldern. Im Falle von schrägen Überfahrten können statt der Quadrate auch Parallelogramme aufgebracht werden.

Wenn neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert ist, kann jene Linie der Radfahrerüberfahrt, die auf der dem Schutzweg zugewandten Seite verlaufen würde, entfallen.

Parallel geführte Radfahrerüberfahrten und Fußgängerübergänge können mit einem gemeinsamen Schild angekündigt werden.

Die Verwendung des mit der 23. StVO-Novelle eingeführten Verkehrszeichens ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es können auch zwei Hinweiszeichen verwendet werden; somit müssen auch nicht alle derzeit errichteten Verkehrszeichen durch das neue Zeichen ersetzt werden.

Als Fortsetzung eines gemeinsam geführten Geh-und Radwegs werden Blockmarkierungen der Radfahrerüberfahrt beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs angebracht, sodass der Fußgängerübergang und die Radfahrerüberfahrt funktionell „übereinander gelegt“ werden (und nicht wie vor der 30. StVO-Novelle nebeneinander liegen). Die Anbringungsart war in Fachkreisen bisher als „St. Pöltner Modell“ bekannt.

Mit der 33. StVO-Novelle wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt, das die beiden bestehenden Verkehrszeichen ersetzt. 


Verhaltensvorschriften für Radfahrer

Radfahrer und Rollschuhfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrüberfahrten nur mit höchstens 10 km/h nähern und sie nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren. Ab 1. Oktober 2022 wird diese niedrige Annäherungsgeschwindigkeit nur mehr gefordert, wenn in der unmittelbaren Nähe der Überfahrt Kraftfahrzeuge fahren.

Verhaltensvorschriften für andere Verkehrsteilnehmer

Wenn sich ein Radfahrer oder ein Rollschuhfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet oder wenn ein Radfahrer oder Rollschuhfahrer die Überfahrt erkennbar benützen will, musst du ihm das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dazu näherst du dich bremsend – du fährst auf Gefahrensicht. Wenn nötig, musst du vor der Radfahrerüberfahrt anhalten.

Verboten ist:

  • Das Überholen auf und unmittelbar vor ungeregelten Radfahrerüberfahrten
  • Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die angehalten haben, um Radfahrer überqueren zu lassen
  • Das Halten und Parken auf der Bodenmarkierung
  • Das Halten und Parken in den letzten 5 m vor der Bodenmarkierung, ausgenommen bei Lichtzeichenregelung (Ausnahme: Rettung, Taxi)
  • Bei Kolonnenverkehr darfst du auf der Überfahrt nicht anhalten

Für unsere Fahrschülerinnen und Fahrschüler haben wir zusätzliche Informationen zu den bei der Fahrprüfung gestellten Anforderungen zum Download bereitgestellt.