Zum Inhalt springen

4. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


  • Die Richtlinie 2000/56/EWG des Rates enthält eine viel detailliertere Liste von Zahlencodes als dies bisher in der Richtlinie 91/439/EWG des Rates der Fall war. Mit dieser Liste wird es den Behörden ermöglicht, die Eintragungen in den Führerschein (insbesondere die Einschränkungen) konkreter zu fassen
  • Weiters wird klar festgelegt, dass eine Perfektionsfahrt aus zwei Unterrichtseinheiten besteht
  • Zudem werden die Anforderungen an das Trainingsgelände beim Fahrsicherheitstraining im Rahmen der Mehrphasenausbildung präzisiert, wobei Ausmaß, Mindestlängen, Mindestbreiten etc. gleich bleiben; die erforderlichen Sturzräume werden exakter beschrieben 
  • Es werden die Anforderungen für die Psychologen, die das verkehrspsychologische Gruppengespräch der Mehrphasen-Ausbildung moderieren, verschärft
  • In der Anlage 1 wird ein neues Führerscheinformular verordnet, das auf die Amtssprachen der neuen EU-Mitgliedsländer (im Rahmen der Osterweiterung) Rücksicht nimmt
  • In der Anlage 3 wird der Mopedausweis modifiziert
  • Zusätzlich wurden weitere kleinere Änderungen vorgenommen, die sich u.a. durch den Beitritt der zehn neuen Mitgliedsländer der EU ergeben