Zum Inhalt springen

29. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Telefonieren am Steuer

Anstelle der diskutierten Aufnahme von vorschriftswidrigem Telefonieren am Steuer in die Liste der Vormerkdelikte wird ab 1. Jänner das Organmandat von 25 Euro auf 50 Euro erhöht. Um gestraft zu werden müssen auch in Zukunft Handy-telefonierende Autofahrer von der Polizei angehalten werden.

Winterreifenpflicht für Kfz bis 3,5 t

Auf die im Ministerialentwurf und in der Regierungsvorlage noch nicht enthaltene Winterausrüstungspflicht für Pkw haben sich Verkehrsminister Faymann, SPÖ-Verkehrssprecher Eder und ÖVP-Verkehrssprecher Kukacka nach dem (allerdings von Lkw ausgelösten) Chaos in der Nacht vom 15. und 16. November 2007 auf der A21 geeinigt. Ein gemeinsamer SPÖ/ÖVP Antrag wurde am 21. November 2007 im Verkehrsausschuss beschlossen.

Winterreifen- und Schneekettenpflicht für Kfz über 3,5 t

Derzeit müssen schwere Lkw und Busse von 15. November bis 15. März verpflichtend Schneeketten im Fahrzeug mitführen und mit Winterreifen ausgerüstet sein. Diese Ausrüstungsverpflichtung wird auf den Zeitraum von 1. November bis 15. April ausgedehnt.
Der ÖAMTC forderte angesichts der Ereignisse vom 15. und 16. November 2007 auf der A21, die Schneeketten-Mitnahmepflicht für Lkw und Busse auf den Zeitraum von 1. Oktober bis 30. April auszudehnen.

Zusätzliche Ausnahmen von der Ketten-Mitnahmeverpflichtung sollen für jene Fahrzeuge des Straßendienstes bzw. der Kanalwartung vorgesehen werden, die bei Schneefahrbahn ohnehin in der Garage bleiben müssen.

Licht am Tag

Die Abschaffung von Licht am Tag war im Ministerialentwurf noch nicht vorgesehen, wurde aber in der Regierungsvorlage eingefügt.

Ausrüstung von Fahrschulkraftwagen

Die verpflichtende Ausstattung mit den Schaltern für Hupe, Lichthupe und der Fernlicht-Sperre entfällt.

Höhe und Breite von Fahrzeugen

Bei der Ländertagung 2006 und der Sondertransporttagung 2007 wurde von Länderseite gewünscht, dass Schneepflüge bis zu einer Breite von 3 m ohne Ausnahmebewilligung verwendet werden sollten.

In ähnlicher Weise soll den Problemen bei Autotransporten Rechnung getragen werden: Der derzeitige Trend geht ganz stark in Richtung Großraumlimousinen, Vans und ähnlich höher gestellte Fahrzeuge. Die derzeit bestehende Grenze für die zulässige Höhe von 4 m ist bei Fahrzeugtransporten mit solchen Fahrzeugtypen nicht einhaltbar. Daher wird in dieser KFG-Novelle die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei solchen Autotransporten die Fahrzeughöhe durch die transportierten Fahrzeuge bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Wert überschritten werden darf.

In der 54. Novelle der KDV wird als zulässige Höhe 4,20 m für Autotransporte geplant, aber nicht umgesetzt. Der nächste Anlauf erfolgt mit der 65. KDV-Novelle.

Zählregel für Kinder

Ab 1. September 2008 wird auch in Autobussen zur Schülerbeförderung die Regel „Ein eigener Platz für jedes Kind“ gelten.

Die Änderung der Zählregel bringt auch eine größere Verantwortung für die Lenker von Omnibussen. Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass Kinder über drei und unter 14 Jahren die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen. Fährt eine erwachsene Begleitperson im Bus mit, geht die Verpflichtung auf diese Person über. Kinder über 14 Jahren sind für sich selbst verantwortlich.
Bei der Beförderung im Pkw oder Neunsitzer ist der Lenker weiterhin bei Schülern unter 14 Jahren verpflichtet, für die Verwendung von Sicherheitsgurt (Kinder größer als 150 cm) und Rückhalteeinrichtungen (Kinder kleiner als 150 cm) zu sorgen.

Leider gibt es nach wie vor keine Bestimmungen für Linienbusse und Taxis zur speziellen Kindersicherung: In Linienbussen gilt immer noch die veraltete 3=2 Regelung, und in Taxis müssen keine Kindersitze mitgeführt werden.