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Änderung des Führer­schein­gesetzes durch das 4. COVID-19-Gesetz (und weitere)

Bundesgesetzblatt des 4. COVID-19-Gesetzes:

Die Änderungen treten rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft – und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.


Verlängerung der Gültigkeit der Ausbildungsfahrten-Bescheide:

Die Regelungen treten am 25. März 2021, dem Tag nach der Kundmachung, in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


Bewilligung für Ausbildungsfahrten

Im Bereich der privaten Fahrausbildungen besteht trotz der 18-monatigen Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen nach wie vor das Problem, dass der Erwerb der Lenkberechtigung in vielen Fällen aufgrund des eingeschränkten Fahrschulbetriebes, der Einstellung der Fahrprüfungstätigkeit und der dadurch bestehenden Rückstände bei Fahrschulen und Behörden nicht möglich ist. Diese Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausbildungsfahrtenbewilligung führen dazu, dass sich Führerscheinwerber bis zu ihrem Fahrprüfungstermin keine weitere Fahrpraxis mehr aneignen können, was nicht im Sinne einer qualitativ hochwertigen Fahrausbildung ist und auch nicht der Intention der Fahrausbildung mit einem privaten Begleiter entspricht.

Aus diesem Grund wird die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten, die nach dem Ende der Toleranzregelung des 4. COVID-19-Gesetzes (somit nach dem 31. Mai 2020) ablaufen, gesetzlich bis 30. September 2021 verlängert. Bewilligungen, die seit dem 31. Mai 2020 bereits abgelaufen sind, leben wieder auf und können bis 30. September 2021 verwendet werden.


Fristen für Dokumente, Urkunden und Nachweise

Für Dokumente, Urkunden, Nachweise etc. mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die im Führerscheingesetz und in den erlassenen Verordnungen geregelt werden, gilt: Wenn die Gültigkeit nach dem 13. März 2020 enden würde und aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen wurden, nicht verlängert werden kann, behalten diese Dokumente bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit.
„Im Bundesgebiet“ ist der wichtige Hinweis darauf, dass z.B. die auf der Scheckkarte aufgedruckte Befristung eines Führerscheins außerhalb Österreichs als relevantes Datum angesehen wird.

Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird außerdem ermächtigt, den Termin der Fristerstreckung bei Bedarf mit einer Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern. Es können dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorgesehen werden, wenn das im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich ist.


Verlängerung von Führerscheinfristen durch eine Verordnung der EU

Unabhängig von der nur in Österreich gültigen Verlängerung von Führerschein-Fristen durch das 4. COVID-19-Gesetz ermöglicht eine Verordnung der EU eine Ausnahme von Art. 7 der Führerscheinrichtlinie 2006/126. Sie sieht eine siebenmonatige Weitergeltung von Führerscheinen vor, die zwischen dem 1. Februar 2020 und den 31. August 2020 ablaufen bzw. abgelaufen wären. Verlängerungen gelten auch für Weiterbildungsfristen von Berufskraftfahrern, Fahrerkarten, ...

Als Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt vom 27. Mai 2020 gilt diese Fristverlängerung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und bedarf keiner nationalen Umsetzungsmaßnahme.

Als Nachfolgeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2021/267 beschlossen:

  • Führerscheine, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert
  • Führerscheine, die nach der Verordnung (EU) 2020/698 zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist

Verlängerungen gelten auch dieses Mal für Weiterbildungsfristen von Berufskraftfahrern, Fahrerkarten, ... Für diese Nachfolgeregelung besteht jedoch eine opt-out-Möglichkeit für jene EU-Mitgliedsländer, die sie nicht anwenden wollen, weil dafür kein Bedarf besteht.