Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Ist dieses Gebot auf Grund eines Fahrverbots, das für einen nach den ADR-Vorschriftenkategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben B, C, D oder E die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.