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35. Novelle der Kraft­fahr­gesetzes und Änderung des Unfall­unter­suchungs­gesetzes


Diese Novelle bringt u.a. folgende Änderungen:

  • Die Bundesanstalt für Verkehr (BAV) erstellt derzeit Gutachten zur Lösung kraftfahr- und verkehrstechnischer Fragen und trägt aufgrund der praktischen Erfahrungen auch zur Weiterentwicklung der Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlässe, Mängelkataloge, Normen, usw.) und von Fahrzeugprüfsystemen bei. Das Verkehrsministerium möchte die Bundesanstalt für Verkehr mit Wirkung vom 1. August 2017 als eigene Dienststelle auflösen und in die Gruppe Straße im BMVIT integrieren.
    Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (SUB), bisher Teil der BAV, bleibt jedoch als nachgeordnete Dienststelle bestehen. Sie ist für Unfälle beim Bahn-, Seilbahn-, Zivilluftfahrt-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr zuständig 
  • Die  neuen  Kennzeichentafeln  mit  grüner  Schrift  sollen  auch  für  emissionsfreie  Fahrzeuge  der  Klassen N2 und N3 (LKW über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse) sowie M2 und M3 (Omnibusse) möglich sein
  • Es soll eine Ermächtigung für den Verkehrsminister geschaffen werden, mit Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen über die Anerkennung von Probefahrtkennzeichen schließen zu können, von denen ohne eine solche Vereinbarung die Teilnahme von Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht akzeptiert wird
  • In den kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist die Umschreibung einer Heeresfahr(schul)lehrerberechtigung auf eine zivile Fahr(schul)lehrerberechtigung  ohne  Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung bisher nicht vorgesehen. Da aber von einer Gleichwertigkeit auszugehen ist, soll die Möglichkeit einer Umschreibung im KFG vorgesehen werden