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Änderung des Kraftfahrgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz geändert werden, wird vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (Digitales Amt: oesterreich.gv.at) initiiert.

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl

Die Änderungen treten zwar mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, aber sie werden erst angewendet, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Dokumentennachweises in der zentralen Zulassungsevidenz vorliegen. Dieser Zeitpunkt wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vom Bundesminister für Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt kundgemacht.


Digitaler Zulassungsschein für Fahrten innerhalb Österreichs

Mit dieser Novelle wird die Grundlage für den „digitalen Zulassungsschein“ geschaffen. Dafür sind einige neue Regelungen erforderlich:

  • Entfall der Mitführpflicht des physischen Zulassungsscheins (Zulassungsbescheinigung Teil 1) bei Fahrten im Inland, wenn eine Kontrolle über die E-ID und eine App ermöglicht wird
  • Eine Grundlage für Selbstabfrage im Zulassungsregister
  • Der Nachweis gegenüber Kontrollorganen und anderen Personen
  • Die Möglichkeit der Weitergabe an Dritte
  • Regelung der Vorgangsweise bei vorläufiger Abnahme des Zulassungsscheines

Nachweis der aufrechten Zulassung

Für die Straßenkontrollen von „digitalen Zulassungsscheinen“ ist immer eine Online-Verbindung zur Zulassungsevidenz erforderlich. Das Risiko einer fehlenden Internetverbindung bzw. eines nicht funktionierenden Endgeräts des Nutzers (schadhaftes Gerät, leerer Akku, ...) trägt generell der Fahrzeuglenker: „Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.“

Jeder Zulassungsbesitzer hat die Möglichkeit einer Selbstabfrage in der Zulassungsevidenz. Auch die Weitergabe der Daten an dritte Personen oder Unternehmen (das entspricht der Aushändigung der Papier- oder Scheckkarten-Zulassungsbescheinigung) wird ermöglicht.

Offline-Speicherung

Der „Nachweis in vereinfachter Form“ regelt die „offline“-Speicherung der Zulassungsdaten. Die offline-Speicherung wird aus Gründen der Datenaktualität nach drei Monaten ungültig und bei Bedarf per Onlineverbindung und Verwendung der E-ID durch einen erneuten Abgleich mit der zentralen Zulassungsevidenz aktualisiert. Die eingeschränkte Verwendbarkeit dieser offline-Version sowie der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung ist in der Applikation so gekennzeichnet, das Missverständnisse (und Missbräuche) nicht stattfinden sollten.

Abnahme des Zulassungsscheines

Im Fall der Abnahme des Zulassungsscheines ändert sich die Vorgangsweise zur derzeitigen Situation nur wenig. Die „virtuelle Abnahme“ wird ebenso wie eine physische Abnahme vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht bestätigt. Alles Weitere erfolgt nach der Anzeige durch die zuständige Behörde.


Änderung der Ressortzuständigkeit

Mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 verwies der Gesetzgeber die Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen vom BMDW in den Wirkungsbereich des BMF.