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Änderung des Kraftfahrgesetzes durch die 34. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung


Pflichten des Lenkers

Von dem wegen einer exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung verhängten Lenkverbot wird auch der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges verständigt. In den Bestimmungen über die Pflichten des Zulassungsbesitzers wird ausdrücklich aufgenommen, dass er sein Fahrzeug nicht einer Person überlassen darf, für die ein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 StVO gilt.