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23. Novelle der Straßen­ver­kehr­sord­nung

Inkrafttreten: Anlässlich der Präsentation des Verkehrssicherheitsprogramms 2011-2020 am 23. Februar 2011 stellte Verkehrsministerin Doris Bures die vorliegende StVO-Änderung in Aussicht. Das Inkrafttreten war für „Mai“ geplant, darum steht auch der 31. Mai 2011 und nicht etwa der 1. Juni oder ein ähnlicher üblicher Termin im Gesetz ...


Neue Bodenmarkierungen

Vorgezogene Haltelinien

Für einspurige Fahrzeuge können an Kreuzungen vorgezogene Haltelinien eingerichtet werden. Wenn Bodenmarkierungen nichts anderes aussagen, dürfen sich alle einspurigen Fahrzeuge bis zu der vorderen Haltelinie vorschlängeln, mehrspurige Fahrzeuge müssen bei der hinteren Haltelinie anhalten.

Halte- und Parkverbote

„Um den Schilderwald einzudämmen“ können als Halteverbot durchgezogene gelbe Linien am Fahrbahnrand verwendet werden, als Parkverbot können unterbrochene gelbe Linien eingesetzt werden.

Das Verbot des Abstellens ist jedoch nur dann gültig, wenn diese Linien für die Verkehrsteilnehmer klar erkennbar sind. Eine Verdeckung der Bodenmarkierung durch Schmutz, darauf abgestellten Gegenstände oder Schnee bei gleichzeitigem Fehlen von entsprechenden Verkehrstafeln hebt die Verbotsbestimmungen auf. 

Neue Verkehrszeichen

Parallel geführte Radfahrerüberfahrten und Fußgängerübergänge können mit einem gemeinsamen Schild angekündigt werden. Die Verwendung ist für diese Fälle allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es können wie bisher auch zwei Zeichen verwendet werden; somit müssen auch nicht alle derzeit errichteten Verkehrszeichen durch das neue Zeichen ersetzt werden.

Radhelmpflicht

Für Kinder bis 12 Jahre wird das Tragen eines Radhelmes vorgeschrieben. Personen, die ein Kind beim Rad fahren beaufsichtigen, sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind einen Sturzhelm trägt. Gleiches gilt für Kinder, die in einem Fahrradanhänger transportiert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden. Die zivilrechtliche Konsequenz der Minderung des Schadenersatzes aufgrund eines Mitverschuldenseinwands wird jedoch ausgeschlossen. Außerdem wird klargestellt, dass eine Verletzung der neu geschaffenen Helmtragepflicht keine Verwaltungsübertretung darstellt.

Weitere neue Vorschriften

  • Der Vertrauensgrundsatz wird um das aus Deutschland abgeschriebene Statement „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme“ ergänzt. Um zu vermeiden, dass durch diese neue Bestimmung eine Verschiebung des Verschuldens bewirkt wird, wird in den Erläuterungen klargestellt, dass nur offensichtliches Beharren auf einem bereits verwirkten Recht (z.B. Erzwingen eines Vorranges bzw. Reaktionsverzögerung) zu einem Teil- oder Mitverschulden führt
  • Radfahrer und Rollschuhfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrüberfahrten nur mit höchstens 10 km/h nähern (bisher: „überqueren“) und sie wie schon bisher nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren
  • Zunehmend werden im Verlauf von Autobahnen Kontrollplätze eingerichtet; auf diese wird der gesamte oder bestimmte Teile des Verkehrs, z.B. LKW, zwecks Durchführung von Schwerpunktkontrollen ausgeleitet. Sowohl bei Fahrzeugkontrollen auf solchen Kontrollplätzen als auch im Rahmen der Durchführung von Verkehrszählungen ist Fußgängerverkehr auf der Autobahn nicht zu vermeiden, aber derzeit verboten. Aus diesem Grund werden auch diese Fälle vom Verbot des Fußgängerverkehrs ausgenommen
  • Das Nacht- und Wochenendparkverbot im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder vorwiegend Wohnzwecken dienen oder die Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheime sind, betrifft neben Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelzugfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 3,5 t jetzt auch Spezialkraftwagen
  • Richtigerweise wird bei Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in Kurzparkzonen der (umfassendere) Begriff Kraftfahrzeug statt des Begriffs Kraftwagen verwendet, weil nur dann auch Motorräder und dreirädrige Kraftfahrzeuge von den Bestimmungen erfasst sind und eine Ausnahme erhalten können

Nicht umgesetzt wurden folgende im Entwurf enthaltene Verkehrszeichen

Fahrradstraßen

Fahrradstraßen sollten eingeführt werden. In Fahrradstraßen werden Radfahrer ziemlich bevorzugt behandelt.
Anmerkung: Diese Zeichen werden jedoch mit der 25. Novelle eingeführt.

Radwege und Geh- und Radwege ohne Benützungspflicht

Neue Verkehrszeichen sollten Radwege sowie Geh- und Radwege ohne Benützungspflicht anzeigen.
Anmerkung: Diese Schilder werden jedoch in geänderter Darstellungsart mit der 25. Novelle eingeführt.