5. Novelle der Verordnung über die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl
Ausbildung von Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern
Damit Fahr(schul)lehrerinnen und Fahr(schul)lehrer nach der Ausbildung voll einsetzbar sind, wie es das ab 2023 (die ÖVP wollte nicht) 2024 geltende Ausbildungskonzept (41. KFG-Novelle) vorsieht, muss die seit 1999 geltende Mindest-Praxiszeit für die Abhaltung der begleitenden Schulungen gestrichen werden, da diese Ausbildungsteile bereits in einem Modul der Grundausbildung für Fahrlehrende enthalten sind.
- Fahr(schul)lehrerinnen und Fahr(schul)lehrer, die nach den früher geltenden Bestimmungen ausgebildet wurden, haben die Möglichkeit, durch die Absolvierung des entsprechenden Moduls (für Freaks: die Abschlussausbildung gemäß Anlage 10d Kapitel 1 Abschnitt 6 der KDV 1967) die Berechtigung für begleitende Schulungen und Perfektionsschulungen im Rahmen der L17-Ausbildung zu erlangen.
- Fahr(schul)lehrerinnen und Fahr(schul)lehrer, die nach den früher geltenden Bestimmungen ausgebildet wurden und auch die bisherige Zusatzausbildung absolviert haben, dürfen weiterhin begleitende Schulungen und Perfektionsschulungen durchführen
Fahrtenprotokoll
Das Fahrtenprotokoll der privaten Übungsfahrten muss von der Fahrschule auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft und mindestens 18 Monate drei Jahre (wie auch alle anderen Ausbildungsunterlagen) lang aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Behörde muss das Protokoll bei dieser vorgelegt werden. Mit einem „verordnungsändernden Erlass“ ;-) des BMK galt das auch für die Fahrtenprotokolle bei Ausbildungsfahrten, mit dieser Novelle wird die förmliche Bestimmung ins Bundesgesetzblatt gerückt.