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20. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung


Alkohol-Bestimmungen

Die Blutabnahme bei vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Personen, die den Alkomat aus gesundheitlichen oder auch verletzungsbedingten Gründen nicht bedienen können, kann auch im Krankenhaus und nicht mehr nur beim (bzw. durch den) Amtsarzt stattfinden.

Neue Strafsätze:

  • Ab 0,8 Promille 581 Euro bis 3.633 Euro
  • Ab 1,2 Promille 872 Euro bis 4.360 Euro
  • Ab 1,6 Promille 1162 Euro bis 5.813 Euro
  • Verweigerung 1.162 Euro bis 5.813 Euro

Vorschlängeln jetzt auch für Motorräder

Das „Vorschlängeln“ bei Kreuzungen wird allen einspurigen Fahrzeugen, auch Motorrädern, erlaubt. Natürlich müssen Sperrlinien, Richtungspfeile etc. weiterhin beachtet werden!

Neuerungen für Fahrräder

Ein neuer § 8a bestimmt die Fahrordnung auf Radfahranlagen: Ein Radfahrstreifen und in dessen Zug liegende Radfahrerüberfahrten dürfen außer in Einbahnstraßen nur in die Richtung des nächstgelegenen Fahrstreifens befahren werden; sonst ist – mit Ausnahme entsprechender Bodenmarkierungen – das Befahren in beide Richtungen grundsätzlich erlaubt.

Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie müssen sich dann den Hinweiszeichen entsprechend verhalten.

Für Fahrräder werden eigene Produktsicherheitsbestimmungen erlassen. In diesen werden die Ausrüstungspflicht mit Glocken, Rückstrahlern und anderen sicherheitsrelevanten Ausrüstungsgegenständen, die Bestimmungen der Personenbeförderung und die Beförderung von Lasten mit Fahrrädern und Fahrradanhängern definiert.
Bis zur Veröffentlichung dieser Verordnung gilt der bisherige Rechtsstand.

Fahrradanhänger zur Personenbeförderung müssen nun nicht mehr von der Behörde bewilligt werden.

Einspurige Fahrräder ohne Anhänger müssen vorhandene Radfahranlagen benützen. Bei Trainingsfahrten mit Rennrädern und beim Ziehen von bis zu 80 cm breiten Anhängern kann die Radfahranlage benützt werden. Beim Ziehen von anderen Anhängern und beim Lenken mehrspuriger Fahrräder ist die Verwendung der Fahrbahn vorgesehen.

Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen oder auf allen anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.

Übrigens: Als Rennfahrrad gilt weiterhin ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

Auch Tretroller sind jetzt Fahrräder im Sinne der Straßenverordnung.

Außerdem ...

  • Rollschuhfahrer haben nun genauso wie Radfahrer oder Fußgänger Vorrang beim Überqueren von Radfahrerüberfahrten oder Zebrastreifen
  • Krankentransportfahrzeuge dürfen eine Fußgängerzone befahren, wenn der Ausgangs- oder Endpunkt eines Krankentransports in der Fußgängerzone liegt
  • Bei der Markierung von Radfahrerüberfahrten gleich neben Zebrastreifen kann die dem Zebrastreifen näher liegende Blockmarkierung entfallen
  • Änderungen bei den Sonderrechten für Militärstreifen und den öffentlichen Sicherheitsdienst
  • Änderungen bei den Sonderrechten für gehbehinderte Personen
  • Anpassungen beim Thema „Baustellenabsicherung“
  • Ein neues Verkehrszeichen: „Verkehrsfunk

Inkrafttreten – Ui, da ist was passiert ...

Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/1998, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

und

(Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 2d eingefügt:
(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 tritt mit xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft.

Also: In Ermangelung eines besseren Termins ;-) mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, demnach 22. Juli 1998, 00:00 Uhr.