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Änderung der Straßen­ver­kehr­sord­nung

Mit dieser Ergänzung sollen z.B. Verteilaktionen, deren Zweck gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet ist, wie z.B zum Zweck der Verbreitung radikalen Gedankengutes, unterbunden werden.


Verständigungspflicht der Sicherheitsbehörden

Mit der Ergänzung soll die bisherige Prüfung einer Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken um eine Verständigungspflicht ergänzt werden. Bis jetzt stellen die zuständigen Behörden ausschließlich auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse ab. In Verdachtsfällen hinsichtlich des Zwecks der verkehrsfremden Benützung, nämlich bei Bedenken, ob der Zweck gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstoßen könnte, sollen die Behörden fortan die Sicherheitsbehörden verständigen. Die jeweils zuständige Landespolizeidirektion hat sodann in diesen Einzelfällen den Zweck des Vorhabens auf diesen Tatbestand zu prüfen und teilt im Rahmen einer Stellungnahme der zuständigen Behörde nach der StVO mit, ob eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist. Die Entscheidung über eine Bewilligung darf in diesen Fällen erst nach Übermittlung der Stellungnahme erfolgen.

Erklärt die zuständige Landespolizeidirektion, dass die Durchführung des Vorhabens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, ist eine Bewilligung des beantragten Vorhabens nicht mehr zulässig.