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6. Novelle der Fahr­prüf­ungs­ver­ord­nung


Neue Software für die theoretische Fahrprüfung

Das neue System soll die Möglichkeit bieten, Fragen, die aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr gültig sind, inaktiv zu setzen und in gewissen Abständen, wenn die Fragen überarbeitet wurden, sowohl die Prüfungsverwaltung als auch das Prüfungsprogramm automatisch über das Internet (das Prüfungsprogramm auch über "klassische" Medien, falls in den Prüfungsstellen kein LAN zur Verfügung steht) upzudaten.

Neue Prüfungsmodelle

Mit der letzten Version der Prüfungsunterlagen für die theoretische Fahrprüfung wurden u.a. eine Reihe neuer Prüfmodelle geschaffen. Diese betreffen insbesondere Ausdehnungen von der Klasse B auf die Klassen A, B+E und F. Bei solchen Ausdehnungen sollen nur klassenspezifische Fragen und keine allgemeinen Fragen mehr gestellt werden.
In der Fahrprüfungsverordnung (5. Novelle zur FSG-PV) wurde lediglich hinsichtlich der Ausdehnung von B auf A oder B+E ausdrücklich festgehalten, dass nur klassenspezifische Fragen gestellt werden.

Im Zuge der Erstellung der neuen Prüfmodelle wurde aber festgestellt, dass auch bei Ausdehnungen von

  • B auf A und F
  • B auf A, B+E und F
  • B auf B+E und F

auf allgemeine Fragen verzichtet werden muss, da sonst jemand, der auf A und/oder B+E jeweils in Verbindung mit F ausdehnt, erst wieder allgemeine Fragen gestellt bekommen würde, was aber den politischen Vorgaben und dem Verordnungstext zuwiderlaufen würde. Um nicht eine sachlich nicht zu begründende ungleiche Regelung zu schaffen, musste daher in weiterer Folge auch ein Ausdehnungsmodell von

  • B auf F

geschaffen werden, das auch nur aus klassenspezifischen Fragen besteht. Ansonsten wäre ein Kandidat, der lediglich auf F ausdehnt (und dabei auch allgemeine Fragen erhalten würde) anders (und zwar schlechter) gestellt, als ein Kandidat, der z.B. auf A und F ausdehnt.

Daher finden sich auf der vom Ministerium herausgegebenen Update-CD eine Reihe von Prüfmodellen für Ausdehnungen ohne allgemeine Fragen. Bei Ausdehnungen von der Klasse B auf die Klassen A und F oder A, B+E und F oder B+E und F oder F ist daher das jeweilige Prüfmodell für diese Ausdehnung zu verwenden. Entsprechend der bereits bekannten Rechtsauskunft des BMVIT vom 5. Mai 2006 wird das mit dieser Novelle zur FSG-PV auch in der Fahrprüfungsverordnung ausdrücklich verankert.

Neue Fahrübungen für die Klasse A

Ab 1. Oktober 2008 sind Fahrübungen bei der Fahrprüfung der Klasse A vorgesehen, die derzeit noch nicht geprüft werden:

  • Zumindest zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von zumindest 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei zumindest 50 km/h beinhalten muss. Dadurch soll es ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Kraftrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen
  • Zumindest zwei Bremsmanöver, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von zumindest 50 km/h. Dadurch soll es ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf einem Kraftrad zu überprüfen

Die jeweils gefahrene Geschwindigkeit der 50-km/h-Übungen ist mit einer Geschwindigkeitsmessanlage zu überprüfen.

Die Übungen machen natürlich auch eine Umgestaltung des Prüfprotokolls notwendig.

Neue Bedingungen für Prüfungsmotorräder

Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

  • Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als 120 cm3 und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h
  • Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW und einem Hubraum von mindestens 485 cm3
  • Bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann

Info des Bundesrechenzentrums – Prüflistenfreigabe für die praktische Fahrprüfung

Ab 14. Mai 2008, 16:00, wird eine Prüfliste für die praktische Fahrprüfung nur mehr bis 12:00 des Tages vor der praktischen Fahrprüfung vom Führerscheinregister übernommen (siehe § 15 Abs. 2, Absage des Prüfungsantritts zur praktischen Fahrprüfung durch den Kandidaten). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Übermittlung theoretisch bis 24:00 des Tages vor der Prüfung möglich; praktisch sperrt das Register aber ohnehin um 21:00 zu.