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Radweg mit Benützungspflicht

Ein Radweg ist ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Ein Radweg ist im Gegensatz zum Radfahrstreifen kein Teil der Fahrbahn.

Verpflichtende Verwendung:

Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn

  • Der Abstand der Naben des Vorderrades und des Hinterrades nicht mehr als 1,7 m beträgt und
  • Das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung erlaubt ist.

Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Erlaubte Verwendung:

  • Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 1 m ist
  • Mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 1 m sind
  • Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern

Verbotene Verwendung:

Die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn ist zu benützen

  • Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger
  • Mit sonstigen mehrspurigen Fahrrädern

Du darfst mit deinem Fahrzeug Gehsteige, Gehwege und Radfahranlagen nur an den vorgesehenen Stellen überqueren – und auch nur dann, wenn du Fußgänger und Radfahrer weder behinderst noch gefährdest.

Die Behörde kann das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (außerhalb des Ortsgebietes auch mit Elektromopeds) erlauben. Auf Geh- und Radwegen dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, wenn sie sich Fußgängern nähern, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h fahren. 


Ähnliche Verkehrszeichen

Für Radwege ohne Benützungspflicht wurde mit der 25. StVO-Novelle ein besonderes Hinweiszeichen geschaffen. Zuvor waren sie bereits Teil der Entwurfsfassung der 23. StVO-Novelle.