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Führerscheingesetz FSG

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)


Am 1. November 1997 ist die Stammfassung des neuen Führerscheingesetzes FSG in Kraft getreten, das die Umsetzung der zweiten Führerscheinrichtlinie in nationales Recht bringt. Durch sie gibt es einen (relativ) einheitlichen Führerschein, (relativ) einheitliche Führerscheinklassen und einheitliche Mindeststandards für alle EU-Mitgliedstaaten.

Wie bei der Einführung der weißen Kennzeichentafeln statt der schwarzen Nummern bleibt auch die Gültigkeit von bisher ausgestellten Führerscheinen grundsätzlich in gleichem Umfang erhalten. Neue Führerscheine werden bei allen Neuerteilungen und Duplikaten, aber auch bei Verlängerungen nach einer Befristung, bei Ergänzung von Eintragungen oder Umtausch (altes Foto, mitgewaschen, ...) ausgestellt.

Erst die dritte Führerscheinrichtlinie bringt einen Zwangsumtausch aller bisher ausgestellter Führerscheindokumente – allerdings mit einer Übergangszeit von schlanken 26 (!) Jahren. .

Wichtige Novellen des Führerscheingesetzes

  • Die 0,5-Promille-Grenze kommt mit der 1. FSG-Novelle
  • Mit der 6. Novelle des FSG werden die Bestimmungen der Mehrphasenausbildung normiert. Sie bewirkt, wie sich in den folgenden Jahren herausstellen wird, ein signifikantes Absinken der Unfallzahlen
  • Das Vormerksystem für Hochrisikolenker ist der Schwerpunkt der 7. FSG-Novelle
  • Die 8. FSG-Novelle bringt den Scheckkartenführerschein und krempelt das komplette Behördenverfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung um
  • Die 10. FSG-Novelle setzt die Berufskraftfahrer-Richtlinie der EU um. Nachdem diese Materie der mittelbaren Bundesverwaltung unterliegt, ist die Umsetzung, wie soll man sagen, „sehr föderalistisch“
  • Die Umsetzung der dritten EU-Führerscheinrichtlinie erfolgt mit der 14. Novelle des Führerscheingesetzes.