11. Novelle der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.
Herstellung der Führerscheine
Bislang war die Herstellung der Führerscheine ausdrücklich der (privatisierten!) Österreichischen Staatsdruckerei AG (ÖSD) vorbehalten. Um in Hinkunft eine Neuvergabe nach den vergaberechtlichen Vorschriften zu ermöglichen, entfällt die ausdrückliche Nennung der ÖSD und es wird eine allgemeinere Formulierung („Dienstleister“) gewählt. Damit wird nicht zuletzt eine drohende Verurteilung durch den EuGH im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens abgewendet.
Beitritt Kroatiens zur EU
Nach dem Beitritt Kroatiens zur EU per 1. Juli 2013 wird das Führerscheinformular (mit dem freien Auge nicht erkennbar) per 1. November 2013 geändert: Der Hintergrund besteht aus dem Wort „Führerschein“ in allen Sprachen der Mitgliedsländer in Miniaturschrift. Führerscheine nach dem Muster der bisherigen Rechtslage dürfen bis 1. März 2014 ausgegeben bzw. versendet werden.
Zudem sind Führerscheine aus Kroatien im Rahmen einer Umschreibung der Lenkberechtigung nicht mehr als gleichwertig mit EU-Führerscheinen anzusehen, weil sie ja mittlerweile EU-Führerscheine sind.
Kindersicherungs-Kurse
Bei den (mit der 9. Novelle der FSG-DV eingeführten) Kursen zum Thema Kindersicherung wird nun auch der Einzelunterricht ermöglicht, bislang war ein Gruppenunterricht mit mindestens vier Teilnehmern vorgeschrieben.
Führerscheincodes
Die Codes 117 und 118 wurden für die nationale Gültigkeit der Klasse AM vorgesehen, aber noch vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der dritten Führerscheinrichtlinie mit einer Richtlinienänderung obsolet und können daher entfallen. Diese Einschränkungen werden mit EU/EWR-Gültigkeit als Code 79.01 und 79.02 eingetragen.