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8. Novelle der Führer­schein­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


In der Codeliste erhalten die Codes 10.02 und 78 einen neuen Wortlaut. Die Bedeutung der Codes bleibt weitgehend unverändert, es wird nur auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Bezug genommen, d.h. auf die Tatsache reagiert, dass es Fahrzeuge gibt, die sowohl über ein Automatikgetriebe als auch über ein Schaltgetriebe verfügen. Demnach haben diese Fahrzeuge auch ein Kupplungspedal und sind somit nicht unter die beiden Codes zu subsumieren. Das bedeutet, dass solche Fahrzeuge nicht gelenkt werden dürfen, wenn Code 10.02 oder 78 im Führerschein eingetragen ist.

Bosnien-Herzegowina hat den Wunsch geäußert, die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine bei Umschreibung im jeweils anderen Staat zu realisieren. Es wurden auch die Nachweise erbracht, dass die dortigen Rechtsvorschriften betreffend Ausbildung und Fahrprüfung europäischem Standard entsprechen. Es spricht somit nichts dagegen, dies für die Klasse B zuzulassen.