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Handy am Steuer

Benützung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges

Seit 9. Juni 2016 gilt:

Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.


§102 Abs. 3 fünfter Satz KFG

Das Verwenden des Navigationssystems des Mobiltelefons, wenn dieses im Fahrzeug befestigt ist, wurde vom Verbot ausgenommen, denn es werden ja auch in Fahrzeugen eingebaute oder temporär angebrachte Navigationsgeräte verwendet. (Das ist allerdings auch die größte Ablenkung, wenn es um die Dauer der Blickabwendung geht.)

In diesem Zusammenhang bedeutet „während des Fahrens“:

  • Es kommt (im Gegensatz zu anderen Ländern) nicht darauf an, ob der Motor läuft oder abgestellt ist
  • Das Anhalten vor einer Stopptafel zählt nicht als Unterbrechung der Fahrt
  • Das Anhalten vor einer roten Ampel zählt als Unterbrechung der Fahrt, die Verwendung des Mobiltelefons ist daher gestattet

Von 1. Juli 1999 bis 8. Juni 2016 lautete die Vorschrift „Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.“

Benützung beim Lenken eines Fahrrades

Seit 26. Februar 2013 gilt [§ 68 Abs. 3 lit e StVO]:

Für Radfahrer ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten. Jede andere Verwendung des Handys ist im Gegensatz zu Kraftfahrzeugen nicht mit Strafe bedroht

Benützung beim Lenken anderer Fahrzeuge ohne Motor

Für Fiaker etc. gibt es keinerlei Einschränkungen des Handygebrauchs.


Strafbarkeit bei einer Anhaltung durch die Polizei

Wer beim Fahren als Lenker eines Kraftfahrzeuges ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, muss von der Polizei aufgehalten werden. Eine bloße Beobachtung im fließenden Verkehr oder eine Anzeige vom Nachbarn reichen nicht aus, um eine Strafe verhängen zu können.

Eine Anzeige von telefonierenden Radfahrern bei der bloßen Vorbeifahrt ist nicht zulässig (und in Ermangelung einer Kennzeichentafel auch schlecht vorstellbar).

Strafbarkeit beim Telefonieren auf Radarfotos

Mit der 28. StVO-Novelle und der 34. KFG-Novelle können Bilder von Radaranlagen oder Rotlichtkameras zur Bestrafung herangezogen werden. 


Geldstrafen

Die Strafe für verbotenes Verwenden eines Mobiltelefones beim Lenken eines Kraftfahrzeuges wird mit einem Organmandat zum Fixpreis von 50 Euro bestraft. Wer das Organmandat nicht akzeptiert, bekommt eine Anzeige mit einer Geldstrafe bis 72 Euro.

Ab dem Inkrafttreten des Handyverbotes am 1. Juli 1999 wurden Organstrafverfügungen über 21 Euro ausgestellt. Ab 31. Dezember 2004 betrug der Strafbetrag 25 Euro. Die Erhöhung der Strafe auf 50 Euro wurde per 1. Jänner 2008 beschlossen, aber erst am 4. Jänner 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wer als Radfahrer ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, muss bei einer Anhaltung mit einer Geldstrafe von 50 Euro rechnen. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Anordnung einer Nachschulung

Für Fahranfänger in der Probezeit wird mit dem Inkrafttreten der 18. Novelle des Führerscheingesetzes eine Nachschulung angeordnet. 

Vormerksystem für Hochrisikolenker

Ein Verstoß gegen das Handyverbot zählt nicht zu den Vormerkdelikten. 


Anforderungen an Freisprecheinrichtungen

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.


§102 Abs. 3 KFG

Der Text dieser Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Freisprecheinrichtungen für Kraftfahrzeuge ist am 11. Mai 1999 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.