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26. Novelle des Kraftfahrgesetzes und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle


Licht bei Tag

Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt.

Bei Licht am Tag gibt es in den europäischen Staaten nach Recherchen des ARBÖ einen Fleckerlteppich: 22 von 39 Staaten haben keine Verpflichtung zu Licht am Tag, in weiteren 16 Staaten ist Licht am Tag in höchst unterschiedlicher Weise vorgeschrieben. Wenn auch ein Verstoß gegen die Lichtpflicht vorerst nicht bestraft wird, drohen laut ÖAMTC bei einem Unfall trotzdem rechtliche Nachteile: Der ohne Licht Fahrende müsste nämlich beweisen, dass der Unfall auch dann passiert wäre, wenn er mit Licht gefahren wäre.

Verkehrssicherheit

  • Sicherheitsgurte auch für Fahrzeuge der Klasse N3
  • Entfall der sog. Sibrazugbremse für landwirtschaftliche Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 8.000 kg
  • Verwendung von Licht auch am Tag
  • Verwendung von gelbroten Warnleuchten bei überbreiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen
  • Neufassung der Bestimmungen über die Personenbeförderung
  • Anhebung des Strafrahmens auf 5.000 Euro
  • Anhebung der Höhe des Organmandates bei Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht auf 35 Euro
  • Anhebung der Höhe der vorläufigen Sicherheit auf 2.180 Euro
  • Zwangsmaßnahmen zur Erleichterung der Einhebung von Geldstrafen

Umweltschutz

  • Angabe des Verbrauches und der CO2- Emissionen auch bei Fahrzeugen der Klasse N1
  • Berücksichtigung des Umweltschutzes bei den Vorschriften über Typengenehmigung

Entbürokratisierung/Abbau von Vorschriften

  • Entfall der speziellen Genehmigungen/Gutachten im Hinblick auf Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter
  • Entfall des Nachweises für die Zulassung und Ermöglichung der Zulassung eines Fahrzeuges auf Basis einer Übereinstimmungsbescheinigung, sofern die Daten in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind
  • Entfall der Kennzeichnung mit H- bzw. E-Tafel
  • Es werden weitere Fälle der Freihaltung eines Kennzeichens ermöglicht
  • Erleichterung bei der Bewilligung von Übungsfahrten und Ausbildungsfahrten (Entfall der Überprüfung des Fahrzeugs)

Umsetzung von Richtlinien

  • Umsetzung der Richtlinie 2002/24/EG betreffend Betriebserlaubnis für Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge betreffend Klasseneinteilung von Fahrzeugen der Klasse L
  • Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG betreffend Betriebserlaubnis für lof-Fahrzeuge betreffend Definitionen und Klasseneinteilung
  • Umsetzung der Richtlinie 2003/20/EG betreffend Verwendung von Sicherheitsgurten und Kinderrückhalteeinrichtungen
  • Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG betreffend Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
  • Umsetzung der Richtlinie 2004/3/EG betreffend Angabe des Kraftstoffverbrauches und CO2-Emissionen