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Änderung des Kraftfahrgesetzes


Rechtsradikale Kürzel auf Wunschkennzeichen

Mit einer Änderung des Kraftfahrgesetzes wurde 2015 die Anstößigkeit bei Wunschkennzeichen auch auf Buchstaben-Ziffernkombination sowie auf Buchstaben-Ziffernkombinationen unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung erweitert. Hintergrund war u.a., dass bestimmte Buchstaben- bzw. Ziffernkombinationen, in rechtsextremen Kreisen als Codes verwendet werden. 

Zwischenzeitlich hat es einige Fälle gegeben, in denen ablehnende Bescheide der Behörden bei den Landesgerichten bekämpft worden sind und seitens der Landesverwaltungsgerichte den Anträgen stattgegeben wurde (meist handelte es sich um Initialen der Antragsteller bzw. Antragstellerinnen). Als Begründung wurde angeführt, dass die Liste der jedenfalls anstößigen Kombinationen lediglich in einem Erlass des Ministeriums stünde und Erlässe für die Verwaltungsgerichte nicht bindend seien. Ein solcher Zustand ist unbefriedigend; daher wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, dass die Liste der jedenfalls als Wunschkennzeichen anstößigen Buchstaben und Ziffernkombinationen in einer Verordnung der Frau Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festgelegt werden kann. In diesen Prozess sollen künftig jedenfalls das Mauthausen-Komitee Österreich, der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus und das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes eingebunden werden. 

Rechtssicherheit für geflüchtete Personen aus der Ukraine hinsichtlich ihrer Fahrzeuge

Seitens des BMK wurde bereits 2022 in einem Erlass klargestellt, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründen und somit keine Verpflichtung zu Ummeldung der Fahrzeuge in Österreich besteht. Da diese Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen somit nicht als Fahrzeuge mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen sind, fallen sie unter die Bestimmung des § 79 KFG. Nach dieser Bestimmung dürfen Fahrzeuge ohne dauernden Standort im Bundesgebiet verwendet werden, wenn sie vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden (vorübergehender internationaler Verkehr).

Obwohl diese Jahresfrist mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnt, stellt dieses Jahr ein Problem für die Personen dar, die sich länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten und dieses zwischenzeitlich nicht verlassen haben. Damit es für diese Personen zu keinen Beanstandungen kommt, wird die Bestimmung des § 79 ergänzt, dass die Frist von einem Jahr nicht gilt für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen. § 79 bleibt hinsichtlich dieser Personen auch nach einem Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot Karte plus (RV 2528 BlgNR 27. GP) anwendbar, solange das vorübergehende Aufenthaltsrecht der Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-RL“) besteht. 

Fahrerwechsel im regionalen Kraftfahrlinienverkehr

Die Ausnahme von der Verpflichtung zur manuellen Dateneingabe für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr, wenn ein Fahrerwechsel erfolgt, wird bis Ende 2034 verlängert

Deckkennzeichen an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Aufgrund operativer Notwendigkeit und aus einsatztaktischen Gründen hat sich der Bedarf für ein schnelles Wechseln von Deckkennzeichen (also zivile Nummerntafeln statt BP-xxxxx) an Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ergeben. Daher soll eine Zuweisung mehrerer Deckkennzeichen für ein Fahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglicht werden.

Übertretungen der Verordnung über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Es wird klargestellt, dass auch Übertretungen der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, die im Inland festgestellt worden sind, (wieder) geahndet werden können, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen worden ist. Das entspricht somit der Rechtslage, wie sie bis zur 41. KFG-Novelle gegolten hat.