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Forststraße

Im Forstgesetz 1975 wird geregelt, dass jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten (aber nicht befahren!) darf. Dazu gibt es einige Ausnahmen wie beispielsweise Wiederbewaldungsflächen oder gesperrte Waldflächen.

Forststraßen und sonstige Waldwege dienen als „forstliche Bringungsanlagen“ grundsätzlich der Waldbewirtschaftung wie z.B. dem Holztransport. Auf Grund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege als Straßen mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr, sodass für diese die Straßenverkehrsordnung gilt.

Auf Forststraßen und Waldwegen gilt nach dem Forstgesetz allerdings grundsätzlich ein Fahrverbot. Solche Straßen können vom Grundeigentümer, allerdings unter Bedachtnahme auf das Jagdrecht, auch für den Fahrzeugverkehr (z.B. Fahrräder) freigegeben werden.

Wege, die schon rein äußerlich als nicht dem öffentlichen Verkehr dienend erkennbar sind, etwa Feldwege, müssen von den Grundstückseigentümern nicht durch Schranken oder durch Verbotstafeln vor dem Befahren durch Fremde abgesichert werden.

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände wird durch Landesgesetze geregelt.