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Änderung des Kraftfahrgesetzes


Ausnahmeregeln für Kontrollgeräte von Omnibussen im Linienverkehr

Die Novelle soll die mit 31. Dezember 2014 befristeten Ausnahmeregeln, die für Kontrollgeräte von Omnibussen im Linienverkehr gelten, einer Anpassung unterziehen:

  • Die Ausnahme betreffend das Formblatt gilt unbefristet weiter
  • Für die Ausnahmen betreffend die Schaublattmitführung wird die Befristung bis 31. Dezember 2020 verlängert
  • Für die Ausnahme von der Pflicht zum manuellen Nachtragen wird die Befristung ebenfalls bis 31. Dezember 2020 verlängert, um die technischen Weiterentwicklungen beim digitalen Kontrollgerät abzuwarten und einer Überprüfung zu unterziehen. Sollte es mangels technischer Neuerungen zu keiner wesentlichen Beschleunigung beim Herunterladevorgang bzw. bei den manuellen Eintragungen kommen, soll die Befristung der Ausnahme nach übereinstimmender Ansicht der Sozialpartner ab dem 1. Jänner 2021 entfallen
  • Oberleitungsomnibusse werden von der Kontrollgeräteverpflichtung ausgenommen, "weil die Erfahrung gezeigt hat, dass die Kontrollgeräte in diesen Fahrzeugen nicht richtig funktionieren" und bei diesen Fahrzeugen die Einhaltung aller relevanten Gesetze (AZG, ARG, KFG) ohnehin durch betriebsinterne Aufzeichnungen dokumentiert ist

Weiters wird der zulässige Umkreis für die Beförderung lebender Tiere mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ohne Kontrollgerät von den Betrieben zu den lokalen Märkten und Schlachthöfen von 50 auf 100 km erweitert.

Tippfehlerkorrektur

Es wird das Wort „Schweinwerfer“ durch „Scheinwerfer“ ersetzt. Jetzt kann es keine Unklarheiten mehr geben.