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Änderung des Kraftfahrgesetzes durch das 4. COVID-19-Gesetz (und weitere)

Bundesgesetzblatt des 4. COVID-19-Gesetzes:

Die Änderungen treten rückwirkend am 14. März 2020 in Kraft – und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.


Verlängerung der Gültigkeit der Übungsfahrten-Bescheide:

Die Regelungen treten am 25. März 2021, dem Tag nach der Kundmachung, in Kraft und am 1. Oktober 2021 außer Kraft.


Bewilligung für Übungsfahrten

Im Bereich der privaten Fahrausbildungen besteht trotz der 18-monatigen Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen nach wie vor das Problem, dass der Erwerb der Lenkberechtigung in vielen Fällen aufgrund des eingeschränkten Fahrschulbetriebes, der Einstellung der Fahrprüfungstätigkeit und der dadurch bestehenden Rückstände bei Fahrschulen und Behörden nicht möglich ist. Diese Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Übungsfahrtenbewilligung führen dazu, dass sich Führerscheinwerber bis zu ihrem Fahrprüfungstermin keine weitere Fahrpraxis mehr aneignen können, was nicht im Sinne einer qualitativ hochwertigen Fahrausbildung ist und auch nicht der Intention der Fahrausbildung mit einem privaten Begleiter entspricht.

Aus diesem Grund wird die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten, die nach dem Ende der Toleranzregelung des 4. COVID-19-Gesetzes (somit nach dem 31. Mai 2020) ablaufen, gesetzlich bis 30. September 2021 verlängert. Bewilligungen, die seit dem 31. Mai 2020 bereits abgelaufen sind, leben wieder auf und können bis 30. September 2021 verwendet werden.


Fristen für Dokumente, Urkunden und Nachweise

Für Dokumente, Urkunden, Nachweise etc. mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die im Kraftfahrgesetz und in den erlassenen Verordnungen geregelt werden, gilt: Wenn die Gültigkeit nach dem 13. März 2020 enden würde und aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen wurden, nicht verlängert werden kann, behalten diese Dokumente bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit.
„Im Bundesgebiet“ ist der wichtige Hinweis darauf, dass z.B. die normale Überziehungstoleranz der Begutachtungsplakette auch nur innerhalb Österreichs so wirklich anerkannt wird.

Materiellrechtliche Fristen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, die nach dem 13. März 2020 ablaufen würden und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden können, werden ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt.

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Gegensatz zur StVO-Änderung und der FSG-Änderung ohne männliche Entsprechung) wird außerdem ermächtigt, den Termin der Fristerstreckung bei Bedarf mit einer Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern. Sie kann dabei auch Ausnahmen von der Verlängerung bzw. Fristenhemmung für bestimmte Fälle vorsehen, wenn das im Hinblick auf die Verkehrssicherheit oder Umwelt erforderlich ist.

Aus diesem Grund wird die Gültigkeit der Bewilligungen für Übungsfahrten, die nach dem Ende der Toleranzregelung des 4. COVID-19-Gesetzes (somit nach dem 31. Mai 2020) ablaufen, gesetzlich bis 30. September 2021 verlängert. Bewilligungen, die seit dem 31. Mai 2020 bereits abgelaufen sind, leben wieder auf und können bis 30. September 2021 verwendet werden.


Verlängerung der Gültigkeit von Begutachtungsplaketten durch eine Verordnung der EU

Unabhängig von der nur in Österreich gültigen Verlängerung von Fristen durch das 4. COVID-19-Gesetz wurden durch eine Verordnung der EU die Begutachtungsintervalle erstreckt bzw. die Gültigkeit der Plaketten bzw. der letzten Gutachten um sieben Monate verlängert, wenn die zwischen dem 1. Februar 2020 und den 31. August 2020 ablaufen bzw. abgelaufen wären. Diese Verlängerung bezieht sich aber nur auf das Gültigkeitsdatum des Nachweises (Plakette bzw. Begutachtungsformblatt) und nicht auch auf die viermonatige Toleranzregelung. Die Gültigkeitsverlängerung ändert auch nichts am Zeitpunkt der nächsten Begutachtung des Fahrzeuges.

Als Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt vom 27. Mai 2020 gilt diese Fristverlängerung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und bedarf keiner nationalen Umsetzungsmaßnahme.

Als Nachfolgeregelung wurde mit der Verordnung (EU) 2021/267 beschlossen: Fristen für die technischen Überwachungen, die in der Zeit von 1. September 2020 bis 30. Juni 2021 ihre Gültigkeit verlieren, bleiben weitere zehn Monate gültig.

Für diese Nachfolgeregelung besteht jedoch eine opt-out-Möglichkeit für jene EU-Mitgliedsländer, die sie nicht anwenden wollen, weil dafür kein Bedarf besteht.