Die Zahlencodes im Führerschein

Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, um im gesamten EWR die Eintragungen ohne Sprachgrenzen richtig interpretieren zu können. Sowohl die internationalen als auch die nationalen Codes sind taxativ aufgelistet, das heißt Auflagen, für die kein Code vorgesehen ist (wie z.B. die berühmte „Reservebrille“), sind seit 1. November 1997 unzulässig (auch wenn sich das nach wie vor nicht ausreichend herumgesprochen hat).

Durch die Zahlencodes wird die Lenkberechtigung mit „Auflagen“ erteilt. Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass eine eingetragene Auflage nicht erfüllt wird, wurde das Fahrzeug ohne gültigen Führerschein gelenkt. Eine Verwaltungsstrafe ist die Folge, bei wiederholtem Verstoß gegen die Auflage wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.

Bis zur 5. Novelle des Führerscheingesetzes waren die Codezahlen als „Bedingungen“ gestaltet, was bedeutet hat, dass bei Nichteinhaltung die Lenkberechtigung nicht gegeben war.


Zahlencodes und Untercodes für den ganzen EWR

Die zweistelligen Zahlencodes werden im gesamten EWR verwendet. Damit wird erreicht, dass alle Eintragungen, wie etwa technische Beschränkungen oder Auflagen auf Grund von gesundheitlichen Mängeln, im gesamten EWR einheitlich und verständlich sind, weil es keine sprachlichen Barrieren mehr gibt.

    Wird die Lenkberechtigung unter einer Auflage, Befristung oder Beschränkung erteilt, werden die Zahlencodes 01 bis 69 sowie 73 bis 79 verwendet:

    • Medizinische Gründe: 01 ...
    • Fahrzeuganpassungen: 10 ... 20 ... 30 ... 40 ... 50 ...
    • Codes mit begrenzter Verwendung: 60
    • Verwaltungsangelegenheiten: 70 ... 80 ... 90 ...

    In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

    • a ... links
    • b ... rechts
    • c ... Hand
    • d ... Fuß
    • e ... Mitte
    • f ... Arm
    • g ... Daumen

    Lenker (medizinische Gründe)

    01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

    Beim Code 01 werden immer Untercodes zur genauen Beschreibung verwendet.

    Wenn dir die Lenkberechtigung unter der Auflage erteilt wurde, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Brille zu tragen (Code 01.01), und du später entscheidest, Kontaktlinsen zu tragen, musst du das mit dem entsprechenden Code 01.02 oder 01.06 in den Führerschein eintragen lassen: Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass die eingetragene Auflage, eine Brille zu tragen, nicht erfüllt wird, nützt der Einwand, Kontaktlinsen getragen zu haben, nichts. Das gleiche gilt, wenn z.B. ein Sehbehelf nach einer Augen-Operation nicht mehr erforderlich ist, aber im Führerschein nicht gestrichen wurde.

    • 01.01 Brille
    • 01.02 Kontaktlinse(n)
    • 01.03 Schutzgläser ... mit der 13. Novelle der FSG-DV gestrichen
    • 01.04 Opakgläser ... mit der 13. Novelle der FSG-DV gestrichen
    • 01.05 Augenschutz
    • 01.06 Brillen oder Kontaktlinsen
    • 01.07 Spezifische optische Hilfe

    02. Hörprothese/Kommunikationshilfe

    Die Untercodes 02.xx wurden mit der 13. Novelle der FSG-DV gestrichen.

    • 02.01 Hörprothese an einem Ohr
    • 02.02 Hörprothese an beiden Ohren

    03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 03.01 Prothese/Orthese der Arme
    • 03.02 Prothese/Orthese der Beine

    05. Beschränkte Gültigkeit

    Die Codes 05.xx wurden mit der 13. Novelle der FSG-DV gestrichen; gleichzeitig wurden die (annähernd identen) Codes 61 bis 69 eingeführt.

    • 05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang) ... geändert durch die 10. Novelle der FSG-DV
    • 05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts ... / innerhalb der Region
    • 05.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
    • 05.04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
    • 05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss
    • 05.06 Ohne Anhänger
    • 05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
    • 05.08 Kein Alkohol

    Fahrzeuganpassungen

    10. Angepasste Schaltung

    Zur Unterscheidung zum Code 78: Ein Anwendungsfall des Codes 10.02 ist beispielsweise, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Lenkberechtigung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen oder auch nur ein bestimmtes Ausgleichkraftfahrzeug lenken darf. Der Code 10.02 ist nicht mehr vorzusehen, wenn aufgrund eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens feststeht, dass der (medizinische) Grund für die vorgeschriebene Einschränkung nicht mehr vorliegt.

    15. Angepasste Kupplung

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
    • 15.02 Handkupplung
    • 15.03 Automatische Kupplung
    • 15.04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    20. Angepasste Bremsmechanismen Bremsvorrichtungen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 20.01 Angepasstes Bremspedal
    • 20.02 Verbreitertes Bremspedal ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.03 Bremspedal, geeignet für Gebrauch Betätigung mit dem linken Fuß ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.04 Bremspedal (Fußraste) mit Gleitschiene ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
    • 20.06 Angepasste Handbremse Mit der Hand betätigte Bremse ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*), z.B.: „20.07 (300N)“ ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.09 Angepasste Feststellbremse
    • 20.10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 20.13 Mit dem Knie betriebene Bremse
    • 20.14 Elektrisch betriebene Bremse Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen Beschleunigungsvorrichtung ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 25.01 Angepasstes Gaspedal
    • 25.02 Gaspedal (Fußraste) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
    • 25.04 Handgas
    • 25.05 Beschleunigung mit dem Knie Mit dem Knie betätigter Gashebel ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 25.06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.) Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 25.07 Gaspedal links vom Bremspedal ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 25.08 Gaspedal links
    • 25.09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen

    Mit der 13. Novelle der FSG-DV wurden die Codes 30.xx gestrichen und die Codes 31.xx, 32.xx und 33.xx eingeführt.

    • 30.01 Parallelpedale
    • 30.02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
    • 30.03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
    • 30.04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
    • 30.05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
    • 30.06 Bodenerhöhung
    • 30.07 Trennwand seitlich des Bremspedals
    • 30.08 Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
    • 30.09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
    • 30.10 Mit Fersen-/Beinstütze
    • 30.11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse

    31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 31.01 Extrasatz Parallelpedale
    • 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
    • 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
    • 31.04 Bodenerhöhung

    32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
    • 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

    33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
    • 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

    35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 35.01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 35.02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 35.03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 35.04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 35.05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    40. Angepasste Lenkung

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 40.01 Standardservolenkung Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*), z.B.: „40.01 (140N)“ ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.02 Verstärkte Servolenkung ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.04 Verlängerte Lenksäule ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Teil verbreitertem/verstärktem Lenkradteil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.) ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.06 Höhenverstellbares Lenkrad Angepasste Position des Lenkrads ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.07 Senkrechtes Lenkrad ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.08 Waagrechtes Lenkrad ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.09 Fußlenkung
    • 40.10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.11 Drehknopf Assistenzeinrichtung am Lenkrad ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.12 Drehgabel am Lenkrad ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 40.13 mit Orthese, Tenodese ... gestrichen
    • 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
    • 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

    42. Angepasste(r) Rückspiegel Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 42.01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel  Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 42.02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 42.03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 42.04 Innenrückspiegel mit Rundsicht ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 42.05 Rückspiegel für toten Winkel Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 42.06 Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV

    43. Angepasster Lenkersitz Sitzposition des Fahrzeugführers ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    Derzeit können wir dir zu diesem Punkt keine zusätzlichen Informationen anbieten.

    • 43.01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 43.02 Der Körperform angepasster Lenkersitz Sitz ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 43.03 Lenkersitz Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 43.04 Lenkersitz Führersitz mit Armlehne ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 43.05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
    • 43.07 Hosenträgergurt Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    44. Anpassungen an Krafträdern

    Beim Code 44 werden immer Untercodes zur genauen Beschreibung verwendet.

    • 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
    • 44.02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) Angepasste Vorderradbremse ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad) Angepasste Hinterradbremse ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus Angepasste Beschleunigungsvorrichtung ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.06 (angepasste) Rückspiegel ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV
    • 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z.B. „44.09 (140N)“
    • 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z.B. „44.10 (240N)“
    • 44.11. Angepasste Fußraste
    • 44.12. Angepasster Handgriff

    45. Kraftrad nur mit Seitenwagen

    46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

    47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

    50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer)

    51. Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)

    Codes mit begrenzer Verwendung

    Die Codes 61 bis 69 wurden mit der 13. Novelle der FSG-DV eingeführt. Sie ersetzen zum Großteil die mit gleicher Novelle gestrichenen Codes 05.xx.

    61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

    62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

    63. Fahren ohne Beifahrer

    64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

    65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

    66. Ohne Anhänger

    67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

    68. Kein Alkohol

    69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Die Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ, z.B. „69“ oder „69 (01.01.2016)“

    Verwaltungsangelegenheiten

    Einiges dieser Codes waren früher beim Umschreiben ausländischer Lenkberechtigungen erforderlich, da die zweite Führerscheinrichtlinie einige Unterklassen nur optional vorgesehen hatte. Mit der dritten Richtlinie waren diese Klassen obligat einzuführen, und die Codes daher verzichtbar.

    70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol U/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 70.0123456789.NL) ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes; z.B. 71.987654321.HR ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    Der Code 71 wird nur eingetragen, wenn der Originalführerschein nicht mehr vorhanden ist (Verlust, Diebstahl, Führerschein am Postweg verloren gegangen, ...) und daher bei der Aushändigung des Duplikats nicht auf der Behörde abgegeben werden kann. Ein Duplikat eines vorhandenen Führerscheins erhält den Code 71 daher nicht; ein Duplikat eines vorhandenen Führerscheins mit eingetragenem Code 71 erhält ebenfalls keinen Code 71.

    72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV

    73. Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1 ... geändert durch die 10. Novelle der FSG-DV Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV

    75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV

    76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1+E) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV

    77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1+E) ... gestrichen durch die 13. Novelle der FSG-DV

    78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A oder A1) ... geändert durch die 8. Novelle der FSG-DV Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe ... geändert durch die 13. Novelle der FSG-DV

    Zur Unterscheidung vom Code 10.02: Der Code 78 wird eingetragen, wenn z.B. ein Kandidat die Klasse A direkt erwerben möchte und die Prüfung mit einem Motorrad der Klasse A mit Automatikgetriebe ablegt. Der Code 78 wird in diesem Fall hinfällig, wenn die praktische Fahrprüfung nochmals mit einem Motorrad der Klasse A, diesmal mit Schaltgetriebe, abgelegt wird. Der Automatikcode wird im Rahmen des Stufenbaus der A-Klassen auch dann gelöscht, wenn das Aufstiegs-Fahrtraining mit einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert wird.

    79.(…) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen ... geändert durch die 10. Novelle der FSG-DV

    79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    Beachte bitte den Sonderfall des umgeschriebenen Mopedausweises mit der nationalen Geltung auch für dreirädrige Fahrzeuge!

    79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    Eine vor dem 19. Jänner 2013 erworbene Lenkberechtigung der Klasse B umfasst auch das Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit oder ohne leichtem Anhänger im ganzen EU/EWR-Raum. Da die dreirädrigen Kraftfahrzeuge jetzt generell zur Klasse A gehören, werden diese einschränkenden Codes auch dort eingetragen. Dadurch ist auch auf der Vorderseite des Führerscheins die Klasse A (nicht aber A1 und A2!) aufgedruckt.

    Dieser Eintrag bedeutet natürlich nicht, dass durch den Führerschein-Umtausch die vollwertige Klasse A erteilt wurde. Mit diesem Code werden alle vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellten Führerscheine der Klasse B in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Wenn der Lenker ohnehin die volle Klasse A besitzt, wird der Coe nicht eingetragen, da sonst die erteilte Klasse A auf Dreiräder eingeschränkt würde!

    79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg ... eingeführt mit der  10. Novelle der FSG-DV

    Mit diesem Code bei der Klasse A (!) werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse B in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken. Dabei wird auch auf der Vorderseite der Scheckkarte die Klasse A angegeben, die Klassen A1 und A2 jedoch nicht. Bei Besitzern der Klasse A wird dieser Code nicht eingetragen!

    79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    Dieser Code wird für österreichische Lenkberechtigungen nicht verwendet. Der Code 79.05 kann aber anlässlich der Umschreibung eines ausländischen EWR-Führerscheines, in dem dieser Code eingetragen ist, erneut eingetragen werden.

    79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    Mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse B+E in neue Führerscheine der Klasse BE umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang einzuschränken.

    80. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat

    Dieser Code wird für österreichische Lenkberechtigungen nicht verwendet.

    81. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

    Dieser Code wird für österreichische Lenkberechtigungen nicht verwendet.

    90. Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges

    Die Codes 90.xx wurden mit der 10. Novelle der FSG-DV eingeführt und mit der 13. Novelle der FSG-DV gestrichen. In Kombination mit den Codes 01 bis 44 werden für eine weitere Präzisierung seither Buchstaben (siehe oben) verwendet.

    • 90.01 nach links
    • 90.02 nach rechts
    • 90.03 links
    • 90.04 rechts
    • 90.05 Hand
    • 90.06 Fuß
    • 90.07 verwendbar

    95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... erfüllt, z.B. „95 (01.01.2012)“

    95.01 (höchstens bis zum 6. März 2025):  Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht erfüllt – Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes ... eingeführt durch die Verordnung (EU) 2022/1280 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente. Wenn die Dauer des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine geendet hat, werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise und Fahrerbescheinigungen sowie der auf den Führerscheinen vermerkte besondere befristete Unionscode ungültig.

    96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    97. Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates [vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, Anm.] fällt

    99.01 (höchstens bis zum 6. März 2025):  Sonderausfertigung, nur für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gültig (verlorener oder gestohlener Führerschein der Ukraine) ... eingeführt durch die Verordnung (EU) 2022/1280 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäß ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente. Wenn die Dauer des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine geendet hat, werden die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel ausgestellten Führerscheine ungültig.


    Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich

    Die nationalen dreistelligen Zahlencodes gelten für Eintragungen, die nur von österreichischen Behörden mit ausschließlicher Geltung für das österreichische Staatsgebiet vorgenommen werden. Der Besitzer einer derartigen Lenkberechtigung darf daher bei Nichterfüllung im Ausland immer noch ein Kfz lenken, während in Österreich die Lenkberechtigung bereits ungültig ist (!) ...

    104. Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen zu verlängern

    Für regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen wird der Zahlencode 104 sowie in Klammern die Anzahl der Monate, nach deren Ablauf die ärztliche Stellungnahme vorzulegen ist, eingetragen.

    105. (ab TT.MM.JJJJ) Lenkberechtigung der Klasse C berechtigt zum Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D innerhalb Österreichs (die Eintragung des Klammerausdrucks erfolgte seit der 1. Novelle der FSG-DV) ... gestrichen mit der 7. Novelle der FSG-DV

    „Der Code 105 ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Einerseits hat er immer wieder zu Unsicherheiten bei den Führerscheinbesitzern geführt, die fälschlich der Meinung waren, die Lenkberechtigung sei in irgendeiner Weise eingeschränkt. Eine wirkliche Notwendigkeit für diesen Code gibt es im Übrigen nicht, da (ähnlich wie beim Probeführerschein) diese Berechtigung sehr einfach mittels des Erteilungsdatums errechnet werden kann. Mit der Einführung des Codes 95 tritt zusätzlich das Problem auf, dass eine Eintragung beider Codes (95 und 105 jeweils mit zusätzlicher Datumsangabe) platzmäßig am Scheckkartenführerschein nicht unterzubringen ist. Es wird jedoch einer ausreichenden Information der Exekutivorgane bedürfen, die klar macht, dass die gegenständliche Berechtigung (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) auch ohne Code 105 möglich ist und das Bestehen dieser Berechtigung im Anlassfall zu errechnen ist.“ [ Aus den Erläuterungen zur 7. Novelle der FSG-DV ]

    110. Verlängerung der Probezeit

    Zum Thema „Probeführerschein“ haben wir eine umfassende Info-Seite vorbereitet.

    • 110.01 Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    • 110.02 Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
    • 110.03 Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)

    111. Berechtigung zum Lenken von 125-cm3-Krafträdern mit dem Führerschein der Klasse B

    112. Berufskraftfahrer gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BO 1994 ... eingeführt mit der 1. Novelle der FSG-DV, gestrichen ab 1. Jänner 2021 durch die 20. Novelle der FSG-DV

    113. Gewerbeprüfung Personenverkehr gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 BO 1994 ... eingeführt mit der 1. Novelle der FSG-DV, gestrichen ab 1. Jänner 2021 durch die 20. Novelle der FSG-DV

    114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres

    Dieser Code wurde mit der 10. Novelle der FSG-DV für die nationale Umschreibung der Klasse B hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Fahrzeugen vorgesehen, aber noch vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der dritten Führerscheinrichtlinie mit einer Richtlinienänderung obsolet. Diese Einschränkungen werden mit EU/EWR-Gültigkeit als Code 79.03 und 79.04 bei der Klasse A (!) eingetragen, was bei Führerscheinduplikaten regelmäßig zu Verwirrungen führt.

    115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    Der Code 115 ist ein erweiternder Code, kein einschränkender Code! Mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Vorstufe der Klasse A in neue Führerscheine der Klasse A2 umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang (hinsichtlich der Motorleistung des ungedrosselten Fahrzeugs) einzuschränken.

    116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV

    Vierrädrige Kraftfahrzeuge, die mit der Klasse A gelenkt werden durften, waren bisher eine nationale Ausnahme. Mit der 3. Führerscheinrichtlinie fällt die Möglichkeit weg, diese Ausnahme für vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg im innerösterreichischen Verkehr zu gewähren. Quads können bei ab dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigungen der Klasse A grundsätzlich nicht mehr gelenkt werden. Quads bis 45 km/h fallen in die Klasse AM; alles darüber erfordert B, weil Österreich die optionale Klasse B1 nicht eingeführt hat.

    Mit diesem Code werden vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellte Führerscheine der Klasse A in neue Führerscheine umgeschrieben, ohne den Berechtigungsumfang hinsichtlich des Lenkens von Quads, ... einzuschränken. Bei Besitzern der Klasse B ist der Code 116 bei der Klasse A nicht erforderlich und wird daher nicht eingetragen.

    117. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV, gestrichen durch die 11. Novelle der FSG-DV

    118. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ... eingeführt mit der 10. Novelle der FSG-DV, gestrichen durch die 11. Novelle der FSG-DV

    Die Codes 117 und 118 wurden mit der  10. Novelle der FSG-DV für die nationale Einschränkung der Klasse AM auf Mopeds und Mopedautos vorgesehen, aber noch vor dem tatsächlichen Inkrafttreten der dritten Führerscheinrichtlinie mit einer Richtlinienänderung obsolet. Diese Einschränkungen der Klasse AM werden mit EU/EWR-Gültigkeit als Code 79.01 und 79.02 eingetragen.

    119. Lenken von Fahrzeuge für die Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – sofern es sich um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone

    Dieser Code wurde nach einem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in der 13. Novelle der FSG-DV vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt.

    120. Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg

    Der Code 120 wird mit der 14. Novelle der FSG-DV auf Basis der 18. FSG-Novelle eingeführt. Er wird mit dem Ablaufdatum 28. Februar 2022 in den Führerschein eingetragen. Der Code 120 wird auch von Deutschland anerkannt; umgekehrt gilt die gleichwertige deutsche Schlüsselzahl 192 auch in Österreich. Mit der 21. FSG-Novelle wird die Nachfolgeregelung eingeführt. Bestehende Berechtigungen bleiben im ursprünglichen Umfang aufrecht – auch dann, wenn ein Duplikatführerschein ausgestellt wird, in den ein Code 120 nicht mehr eingetragen wird. Praktische Probleme sind nicht zu erwarten, da seit Bestehen dieser Regelung bis Ende April 2021 insgesamt nur sechs (!) Führerscheine mit Code 120 bundesweit ausgestellt wurden.


    Fürstentum Liechtenstein

    Aufgrund wechselseitiger Vereinbarung mit den liechtensteinischen Behörden wird die nationale Sonderberechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gegenseitig anerkannt. Im Unterschied zu Österreich ist im Fürstentum Liechtenstein für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen der Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C1 (bis 7.500 kg) erforderlich. Nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrprüfung kann der Code 118 erworben werden, der zum Lenken von allen Feuerwehrfahrzeugen (vergleichbar mit der Regelung im FSG) berechtigt. Die Gültigkeit des Codes 118 endet gleichzeitig mit dem Fristablauf der Klasse C1.

    Da die liechtensteinische Regelung inhaltlich im Wesentlichen dem österreichischen Feuerwehrführerschein entspricht (die Anforderungen sind sogar höher, da Klasse C1 gefordert wird) spricht nichts dagegen, die liechtensteinische Regelung – somit den Code 118 – anzuerkennen. Das bestimmt der Durchführungserlass zum Führerscheingesetz.

    Es dürfen daher Besitzer von liechtensteinischen Lenkberechtigungen für die Klasse C1, in die der Code 118 eingetragen ist, in Österreich alle Feuerwehrfahrzeuge lenken. Umgekehrt dürfen Besitzer von österreichischen Feuerwehrführerscheinen (mit Klasse B) in Liechtenstein alle Feuerwehrfahrzeuge lenken.


    Bundesrepublik Deutschland

    Die nationalen deutschen Codes (in Deutschland werden sie „Schlüsselzahlen“ genannt) findest du bei den Fahrtipps von Andreas Wismann. Sie dienen vor allem zum Umschreiben der alten deutschen Fahrerlaubnisse vor der Einführung des Unionsrechts: Die Codes 171 bis 175 sowie 178 und 179 werden nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 – Deutschland hat die 2. Führerscheinrichtlinie mit Jahresbeginn 1999 eingeführt – erteilt worden sind, verwendet.

    In Deutschland gibt es praktisch eine idente Regelung zum Code 120, es wird in Deutschland allerdings der Code 192 im Führerschein eingetragen. Deutsche Führerscheine, in denen Code 192 eingetragen ist, berechtigen ab dem 1. Oktober 2017 auch in Österreich zum Lenken von Kraftwagen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4.250 kg, sofern sie elektrisch angetrieben sind, für den Gütertransport eingesetzt werden und mit diesem Kraftwagen kein Anhänger gezogen wird.