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Rechtseinbiegen bzw. Geradeausfahren bei rotem Licht

Mit der 33. StVO-Novelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde ab 1. Oktober 2022 durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen die Lenker von Fahrrädern trotz roten Lichts rechts abbiegen oder bei T-Kreuzungen geradeaus fahren dürfen, wenn

  • Sie zuvor angehalten haben
  • Eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist 
  • Neben dem roten Lichtzeichen eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist

Frühere, nie verwendete Version

Ab der 30. StVO-Novelle konnte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen durch Verordnung Kreuzungen bestimmen, an denen [...] die Lenker von Fahrzeugen – mit Ausnahme der Lenker von Lastkraftfahrzeugen oder Bussen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von jeweils mehr als 7,5 Tonnen – trotz rotem Licht rechts abbiegen dürfen, wenn

  • Sie zuvor angehalten haben,
  • Eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Fahrtrichtung, ausgeschlossen ist und
  • Neben dem roten Lichtzeichen diese Zusatztafel angebracht ist

Probetrieb in Linz

Ab 1. April 2019 war an drei ausgewählten Kreuzungen in Linz ein einjähriger Probebetrieb vorgesehen. Der Start verzögerte sich, dann wurde die Regierung abgewählt – Stichwort „Ibiza“. Seither war das von FPÖ-Verkehrsminister Norbert Hofer stark befürwortete Thema vom Tisch – der Versuch wurde nie gestartet. Mit der 33. StVO-Novelle wird das Rechtseinbiegen bei Rot auf Radfahrende eingeschränkt.