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Fußgängerübergang

Als Fußgängerübergang bzw. Schutzweg bezeichnet man einen durch Längsstreifen („Zebrastreifen“) gekennzeichneten, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmten Fahrbahnteil. Schutzwege werden, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, mit dem Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ angekündigt. Das Hinweiszeichen „Kennzeichnung eines Schutzweges“ (bzw. die Kombination mit einer gemeinsam laufenden Radfahrerüberfahrt) ist direkt beim Schutzweg angebracht. Bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder bei einem gelb blinkenden Licht kann das Hinweiszeichen entfallen.

Die einzelnen weißen Längsstreifen müssen in der Fahrtrichtung liegen. (Davon abweichende Varianten von Markierungen wurden im Rahmen von Verkehrsversuchen erprobt.)

Die Felder zwischen den weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in ihrer Färbung einen ausreichenden Kontrast bilden; eine bestimmte Farbe ist aber nicht vorgeschrieben. Auf hellgrauen Betonfahrbahnen werden daher häufig schwarze oder rote Umrandungen vorgenommen, damit die sich weißen Längsstreifen besser von der Fahrbahnoberfläche abheben.

Auch die „LGBTQIA-Fußgängerübergänge“ mit den Regenbogenfarben zwischen den weißen Feldern entsprechen der Straßenverkehrsordnung.

Parallel geführte Radfahrerüberfahrten und Fußgängerübergänge können mit einem gemeinsamen Schild angekündigt werden.

Die Verwendung des mit der 23. StVO-Novelle eingeführten Verkehrszeichens ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es können auch zwei Hinweiszeichen verwendet werden; somit müssen auch nicht alle derzeit errichteten Verkehrszeichen durch das neue Zeichen ersetzt werden.

Als Fortsetzung eines gemeinsam geführten Geh-und Radwegs werden Blockmarkierungen der Radfahrerüberfahrt beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs angebracht, sodass der Fußgängerübergang und die Radfahrerüberfahrt funktionell „übereinander gelegt“ werden (und nicht wie vor der 30. StVO-Novelle nebeneinander liegen). Die Anbringungsart war in Fachkreisen bisher als „St. Pöltner Modell“ bekannt.

Mit der 33. StVO-Novelle wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt, das die beiden bestehenden Verkehrszeichen ersetzt. 


Verhaltensvorschriften für Fußgänger

Fußgänger dürfen einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten.

Fußgänger und Rollschuhfahrer müssen Schutzwege, die sich in weniger als 25 m Entfernung befinden, benützen. Das gilt ab 1. Oktober 2022 nicht, wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird.

Verhaltensvorschriften für andere Verkehrsteilnehmer

Für unsere Fahrschülerinnen und Fahrschüler haben wir ausführliche Erklärungen zusammengestellt.

Für unsere Fahrschülerinnen und Fahrschüler haben wir zusätzliche Informationen zu den bei der Fahrprüfung gestellten Anforderungen zum Download bereitgestellt.