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19. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Mit dieser Novelle ergeben sich – wenn nicht anders angegeben ab 20. August 1998 – kurz zusammengefasst folgende Änderungen:

  • Neue Definitionen, um EU-Rechtsgrundlagen in nationales Recht umzusetzen - z.B.
    • Gewicht im fahrbereiten Zustand: Eigengewicht, Betriebsmittel (Tank mit 90 Prozent Füllmenge), Werkzeug, Ersatzrad, 75-kg-Lenker
    • Zulässiges Gesamtgewicht: Höchster Wert für das Gewicht unter bestimmten Verwendungsbestimmungen
    • Höchste zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs: Größtes erlaubtes (momentanes) Gesamtgewicht des Anhängers
    • Einführung von „vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen“
    • „Stärkere“ Leichtmotorräder: So dürfen alle AL-Besitzer (auch die bereits geprüften!) maximal 25 kW (34 PS) starke Leichtmotorräder lenken. Die bisherige Hubraumbeschränkung entfällt völlig; das neue Leistungsgewicht: 0,16 kW/kg Leistung/Eigengewicht (6,25 kg/kW bzw. 4,6 kg/PS)
  • Neu typisierte Omnibusse müssen ab 1. Oktober 1997 mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, Omnibusse bis 3.500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse erst ab 1. Oktober 1999
  • Die größte Breite von Kraftfahrzeugen und Anhängern wird ab 1. September 1997 mit 2,55 m um 5 cm vergrößert, die größte Länge von Kraftwagenzügen um 40 cm auf 18,75 m verlängert
  • Tagfahrleuchten werden erlaubt, Umrissleuchten für Fahrzeuge ab 2,1 m Breite vorgeschrieben, Seitenleuchten für Fahrzeuge über 6 m Länge obligatorisch, gelbrote Rückstrahler für einspurige Kfz sind statt Pflicht nur mehr Option
  • Versicherungen können ab 1. März 1998 zur Zulassung von Kfz (und einigen anderen zugehörigen Aufgaben, die derzeit meist bevollmächtigte Versicherungsvertreter erledigen) ermächtigt werden
  • Die blauen Probefahrtkennzeichen dürfen ab sofort auch vom Käufer verwendet werden, um sein Fahrzeug nach Hause zu fahren
  • Auch Kraftfahrzeuge über 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse unterliegen ab 1. März 1998 der Pickerl-Überprüfung (und nicht mehr der Kontrolle durch die Landesregierungen). Auch Ziviltechniker können diese wiederkehrenden Begutachtungen vornehmen
  • Längere Entzugzeiten für fahrende Trinker: Ab 0,8 ‰ vier Wochen (ohne Unfall), bei einem Unfall oder ab 1,2 Promille mindestens drei Monate, ab 1,6 ‰ mindestens vier Monate jeweils bei der ersten Übertretung
  • Mit mindestens drei Monaten Entzug werden auch Geisterfahrer sanktioniert
  • Im „Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen“ können vom Landeshauptmann Ausnahmen von den Bestimmungen für den Personentransport auf Anhängern hinter Zugmaschinen erlaubt werden
  • Die Sturzhelmpflicht wird auch auf Kraftfahrzeuge mit drei Rädern ausgeweitet, Ausnahme: Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau