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Änderung der Straßen­ver­kehrs­ord­nung durch das Bundes­straßen-Über­trag­ungs­gesetz

Das Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001, das Finanzausgleichsgesetz 2001, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, das ASFINAG-Gesetz, das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden und das Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen erlassen wird (Bundesstraßen-Übertragungsgesetz) „verländert die Bundesstraßen“: Mit 1. April 2002 sind die Bundesstraßen in den Besitz und die volle Verantwortung der Länder übergegangen. Die verbleibenden Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen werden als Mautstraßen von der ASFINAG betreut. Die diesbezüglichen Behördenverfahren werden weiterhin von den Landeshauptleuten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt.

Bundesgesetzblatt

  • BGBl. I 50/2002, 29. März 2002

Verbundene Texte im Verordnungsteil des BGBl

  • BGBl. II 137/2002, 29. März 2002

Änderungen bei Verkehrszeichen

Im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971 werden die Bundesstraßen B aufgelassen; darüber hinaus ist auch die Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Kennzeichnung von Bundes- und Landesstraßen nicht länger erforderlich. Lediglich zur Kundmachung der Bezeichnungen von Vorrangstraßen einerseits und Straßen, die nicht zu Vorrangstraßen erklärt wurden, andererseits, sollen noch unterschiedliche Hinweiszeichen Verwendung finden. Daher soll das Hinweiszeichen „Bundesstraße mit Vorrang“ in Zukunft eine „Straße mit Vorrang“ bezeichnen, das Zeichen „Landes- oder Bezirksstraße“ soll für alle anderen Straßen verwendet werden und demnach eine "Straße ohne Vorrang" bezeichnen. Das bisherige Hinweiszeichen "Bundesstraße ohne Vorrang" kann ersatzlos entfallen; diese Lösung ist auch insofern kostengünstig, als dieses Zeichen nur auf Bundesstraßen verwendet werden konnte, diese jedoch zum überwiegenden Teil ohnehin zu Vorrangstraßen erklärt waren, sodass wiederum der praktische Anwendungsbereich des Zeichens eher eingeschränkt war und demnach nur relativ wenige dieser Zeichen ersetzt werden müssen.

Im Artikel 10 dieses Gesetzes findet die Änderung der Straßenverkehrsordnung statt. Dabei ändert sich einiges bei den Verkehrszeichen – no na, wenn es ja keine „Bundesstraßen“ wie bisher gibt:

  • In § 44 wird das Wort „Bundesstraße“ jeweils durch das Wort „Straße“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „Landes- oder Bezirksstraße“.
  • In § 53 Abs. 1 Z 19 wird die Überschrift „BUNDESSTRASSE MIT VORRANG“ ersetzt durch die Überschrift „STRASSE MIT VORRANG“ und die Legende lautet: „Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer Vorrangstraße an.“
  • § 53 Abs. l Z 20 („BUNDESSTRASSE OHNE VORRANG“) entfällt.
  • In § 53 Abs. 1 Z 21 wird die Überschrift „LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE“ ersetzt durch die Überschrift „STRASSE OHNE VORRANG“ und die Legende lautet: „Dieses Zeichen zeigt die Nummer (§ 43 Abs. 5) einer nicht zur Vorrangstraße erklärten Straße an.“

Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen der StVO in der Fassung des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2005 zu ersetzen.

Die B-Nummern bleiben. Nur Vorarlberg wird „B“ durch „L“ ersetzen

Die Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark, Tirol und Kärnten wissen schon ganz sicher, dass sie die Bezeichnung „B“ mit der bisherigen Nummer und auch sicher die jeweiligen Kilometrierungen beibehalten werden. Salzburg wird auch die B-Bezeichnung beibehalten und vermutlich ebenso bei der bisherigen Kilometrierung bleiben. Nur Vorarlberg möchte offenbar als einziges Bundesland aus den B-Straßen künftig L-Straßen machen, dabei aber an der bisherigen Kilometrierung festhalten. Da aber noch keine entsprechenden Landesgesetze bestehen, ist diese Information nur vorläufig. Beim ÖAMTC geht man aber davon aus, dass keine aufwendigen Umbezeichnungen erfolgen werden. Daher werden Landkarten und Navigationssysteme auch in Zukunft weitgehend klaglos funktionieren.

Die Umbezeichnungen der S 5 von Stockerau nach Krems, weiters der Wiener Nordbrücke und der Umfahrung Landeck führen dazu, dass diese Straßenstücke nun Autobahnen oder Schnellstraßen werden und somit der Mautpflicht unterliegen.

Als eines der Ziele dieser Neuerungen nennen die Antragsteller die Zusammenführung der Ausgaben- und Finanzierungsverantwortung auf einer Ebene. Durch den Abbau von Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung und den erhöhten Entscheidungsspielraum wird es zu einer Beschleunigung des Infrastrukturausbaus am Straßensektor kommen, da damit eine flexiblere, raschere und nach regionalen Bedürfnissen abgestimmte Umsetzung von Straßenbauprojekten möglich wird, so die Begründung. Der durch diese Übertragung für die Länder entstehende Mehraufwand soll durch einen Zweckzuschuss des Bundes in der Größenordnung des bisherigen Bau- und Errichtungsbudgets und der bisher aus dem Katastrophenfonds für diese Straßen verwendeten Mittel ausgeglichen werden. Dieser Zweckzuschuss wird im Zweckzuschussgesetz festgelegt und gilt zunächst bis zum Jahr 2008.

Aufhebung einer Verordnung

Mit der 137. Verordnung des Jahres 2002 (BGBl. II 137/2002 vom 29. März 2002) wird logischerweise auch die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau, mit der die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, zum gleichen Termin erlassen.