Zum Inhalt springen

59. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung

Die 59. KDV-Novelle steht unter anderem im Zeichen der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie und den notwendigen Anpassungen des Ausbildungssystems in Österreich. Die Inhalte dieser Novelle sind unter anderem

  • Mehr oder weniger sinnvolle Änderungen in den Lehrplänen für die Fahrschulen
  • Bestimmungen zur Ausbildung für B Code 96
  • Bestimmungen, wer als Fahrlehrer für B Code 96 und BE tätig sein darf
  • Änderungen bei Schulfahrzeugen
  • Die zweite Etappe der Behördenzusammenlegungen in der Steiermark muss bei den Kennzeichentafeln berücksichtigt werden

Ausbildung für B Code 96

Die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3.500 :kg, aber nicht mehr als 4.250 kg beträgt (Code 96) umfasst drei Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und vier Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung. Es sind die Inhalte wie für die Klasse BE zu vermitteln.

Fahrlehrer für B Code 96 und BE

Diese Ausbildung für B Code 96 darf nur von Fahrschullehrern für die Klasse BE oder Fahrschullehrern für die Klasse B, die den Code 96 im Führerschein eingetragen haben und ein Lehrplanseminar für diese Berechtigung absolviert haben, durchgeführt werden.

Diese Voraussetzungen gelten auch für Fahrlehrer, die die praktische Ausbildung zur Erlangung dieser Berechtigung durchführen.

Hier bestehen zwei Probleme:

  • Uns ist nicht klar, weshalb ein Fahrs(schul)lehrer mit Lehrbefähigung für Code 96 haargenau denselben Inhalt und Umfang wie bei BE unterrichten darf (wobei diese für Code 96 absolvierte Ausbildung dann auch noch vollinhaltlich die für BE vorgeschriebene ersetzt), aber nur solange, wie die p.t. Kundschaft der Fahrschule nicht verrät, dass sie BE und nicht Code 96 will. Das bedeutet in der Praxis: Kunden melden sich für Code 96 an und absolvieren Theorie und Praxis bei einem „B Code 96 Fahr(schul)lehrer“; wegen des tollen Unterrichts sind diese dann so begeistert dass sie beschließen gleich BE zu machen: Jetzt muss die ganze Ausbildung  wiederholt werden weil kein Fahr(schul)lehrer für BE die Inhalte vermittelt hat ...
  • Sollte der Fahr(schul)lehrer für die Klasse B auch die Lenkberechtigung BE besitzen, darf er auch nach einem Lehrplanseminar B Code 96 nicht unterrichten, obwohl BE ja eine „Überqualifikation“ gegenüber dem im Führerschein eingetragenen Code 96 darstellt

Das Lehrplanseminar für die Klasse BE umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind „anhand des Praxislehrplanes“ Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen. Die Bestimmung ist allerdings ziemlich substanzlos: Es gibt derzeit nämlich keinen Praxislehrplan für die Klasse BE (!).

Nachtrag: Mit der 60. KDV-Novelle wird die volle BE-Lehrberechtigung für die Ausbildung Code 96 vorgeschrieben.

Änderungen im Lehrplan

Es werden die neuen Klassenbezeichnungen verwendet und die neuen Klassen D1, DE berücksichtigt. Weiters ergeben sich folgende Änderungen:

  • Der Theoriekurs mit dem Grundwissen für alle Klassen dauert mindestens 20 Lektionen
  • Der B-Zusatzkurs dauert mindestens zwölf statt bisher sechs Lektionen

Doppelte Zeit bedingt natürlich neue Inhalte. Dazu werden in der Anlage 10a, Kapitel 3, folgende Punkte angefügt:

  • 3.5 Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benützung von Autobahnen und Autostraßen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
  • 3.6 Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Überholvorgängen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
  • 3.7 Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
  • 3.8 Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang beim Hintereinanderfahren mit Kraftfahrzeugen der Klasse B

Welche Unterschiede zwischen dem Grundwissen für alle Klassen und den Besonderheiten der Klasse B bei den angeführten Punkten bestehen sollen ist freilich eine gute Frage. Die von bestimmten „Fahrschulexperten“ stammende Argumentationslinie „Der Grundkurs darf nur 20 Stunden haben, sonst geht sich das nicht in einer Woche aus“ gepaart mit „Wenn wir für B jetzt 12 Stunden statt nur 6 haben müssma halt irgendwas für 6 Stunden Inhalt da reinschreiben“ ist mehr als nur ein bisserl dämlich.

Und theoretisch darf – nein: muss! – die Fahrschulinspektion jetzt kontrollieren, ob im B-Kurs das Überholen etc. noch einmal vorgetragen wird ...

  • Der BE-Theoriekurs wird auf 3 Lektionen reduziert, dafür die praktische Ausbildung auf 4 Lektionen angehoben. Dies ergibt sich aus der Notwendigkeit, der 3. Führerscheinrichtlinie zu entsprechen und eine Schulung im Ausmaß von sieben Stunden für den Code 96 der Klasse B zu erfinden
  • Der F-Theoriekurs wird auf 4 Lektionen reduziert
  • Bei den theoretischen Lehrinhalten für die A-Klassen werden Inhalte betreffend die Risikokompetenz ergänzt

Für Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse BE, die vor dem 19. Jänner 2013 eingebracht wurden, sind bis zum 31. Mai 2013 die bisherigen Ausbildungsbestimmungen (vier Stunden Kurs, zwei Fahrlektionen) anzuwenden.

Außerdem wir die mit der 57. KDV-Novelle versehentlich wieder eingeführte Minuten-Spalte in den Theorielehrplänen wieder (entsprechend der 49. KDV-Novelle) offiziell gestrichen.

Änderungen bei Schulfahrzeugen ab 19. Jänner 2013

  • Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1.000 kg beträgt und die eine Bremsanlage haben, die wirkt, wenn die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges betätigt wird. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein
  • Bereits im Einsatz befindliche Schulfahrzeuge mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2017 als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendet werden
  • Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen.
    Als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE darf auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die bisherigen Anforderungen (§ 63a Abs. 2 oder 2a KDV) erfüllt
  • Für die Ausbildung zur Erlangung der Klasse B mit dem Code 96 ist ein Schulfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger zu verwenden. Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination muss mehr als 3.500 kg betragen. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 1.000 kg betragen und die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen

Behördenzusammenlegungen in der Steiermark

Der 2. Schritt der Behördenzusammenlegungen in der Steiermark erfordert ab 1. Juli 2013 weitere Anpassungen der Behördenbezeichnungen im Kennzeichen.

  • Es werden die Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur (BM) und Mürzzuschlag (MZ) zur neuen Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag zusammengelegt. Für diese neue Behörde wird die Bezeichnung "BM" im Kennzeichen vorgesehen
  • Die Bezirkshauptmannschaften Hartberg (HB) und Fürstenfeld (FF) werden zur neuen Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld zusammengelegt. Für diese neue Behörde wird die Bezeichnung "HF" im Kennzeichen vorgesehen
  • Weiters werden die Bezirkshauptmannschaften Feldbach (FB) und Radkersburg (RA) zur neuen Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zusammengelegt. Für diese neue Behörde wird die Bezeichnung „SO“ im Kennzeichen vorgesehen.
    Wir hätten statt „SO“ eher „KK“ für „Kürbiskernten“ vorgeschlagen, aber das geht vermutlich nicht, weil die zahlreichen Kärntner Konsuln dann nur mehr am Rest des Taferls (Wappen, kein Buchstabe) zu erkennen sind ;-)