5. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung
Bundesgesetzblatt dieser Novelle
Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.
Die wesentlichen Punkte dieser Novelle sind die Umsetzung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 und einige innerstaatliche Änderungen.
Änderungen, die mit 1. Oktober 2011 wirksam werden:
- Es entfällt das bislang zwingend erforderliche Verträglichkeitsgutachten bei der Eintragung von Kontaktlinsen als Sehbehelf im Führerschein. In Fällen einer absoluten Unverträglichkeit von Kontaktlinsen sind ärztliche oder behördliche Maßnahmen auch nicht erforderlich, da der Betreffende aufgrund der auftretenden Beschwerden von der Verwendung der Kontaktlinsen freiwillig absehen würde
- Die Gebühren für ärztliche Gutachten werden angehoben. Bei Gruppe 1 ergeben sich Mehrkosten von 6 Euro (von 29 auf 35 Euro), bei Gruppe 2 betragen die Mehrkosten pro Fall 10,10 Euro und bei den Wiederholungsuntersuchungen 4,60 Euro pro Fall
- Bei den Beobachtungsfahrten wird der Verordnungstext umformuliert
- Es werden bei den Krankheitsbildern Epilepsie, Diabetes und auch beim Sehvermögen zum Teil sehr grundlegende Änderungen geschaffen, die zum Teil die bestehenden Regelungen abändern oder diese ergänzen
- Sprengelzuständigkeit der sachverständigen Ärzte: Seit der 11. FSG-Novelle genügt die Bestellung des sachverständigen Arztes durch den Landeshauptmann. Damit darf dieser Arzt für alle Behörden Österreichs tätig werden. Die bisherigen Ermächtigungsbescheide sind unverändert gültig, die Sprengelbildung entfällt ersatzlos
Änderungen, die am 19. Jänner 2013 in Kraft treten:
- Personen über 2 m Körpergröße dürfen ohne Beobachtungsfahrt den A-Führerschein machen