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Führer­schein­gesetz-Al­ter­na­tive Be­währ­ungs­sys­tem­ver­ord­nung – FSG-ABSV

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Alternative Bewährungssystem mittels Alkoholwegfahrsperre (Führer­schein­gesetz-Al­ter­na­tive Be­währ­ungs­sys­tem­ver­ord­nung – FSG-ABSV)

Um die Übersichtlichkeit der recht umfangreichen und detailreichen Regelungen zu gewährleisten, werden die rechtlichen Bestimmungen über die freiwillige Verwendung von Alkoholwegfahrsperren als teilweise Alternative zu einem Entzug der Lenkberechtigung nach einem Alkoholdelikt gesammelt in dieser Verordnung geregelt, wodurch vermieden werden soll, dass die notwendigen Regelungen auf mehrere Rechtsquellen verteilt und damit aufgesplittert werden. Damit ist auch eine Rückabwicklung für den Fall, dass sich die Regelung als wenig hilfreich erweist, vergleichsweise einfach zu bewerkstelligen.

Tagesaktuelle Fassung der Alternative Bewährungssystemverordnung


Voraussetzungen für die Teilnahme und Ablauf des Systems

Der Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist bei Alkoholdelikten ab 1,2 Promille und nur für die Klasse B (und BE) möglich.Das Verkehrsministerium rechnet bei ca. 25.000 Entziehungen pro Jahr mit ca. 5.000 Personen, die am Alternativen Bewährungssystem teilnehmen werden.

Rechtskräftiger Entzug als Grunderfordernis

Für den Einstieg in das Alternative Bewährungssystem ist das Vorhandensein des Entzugsbescheides notwendig. Die von der Behörde angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Untersuchung) müssen vor dem Einstieg in das Alternative Bewährungssystem bereits erbracht worden sein.
Da ohnehin eine mindestens zweimonatige Entzugszeit zu absolvieren ist, ist es im Normalfall bei engagierter Mitarbeit des Teilnehmers tatsächlich möglich, dass er ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt einsteigen kann. Ein Einstieg ist aber auch zu einem späteren Zeitpunkt – bis zum Ende der Entzugsdauer – möglich.

Einstieg ins Bewährungssystem

Der Führerscheinbesitzer kann nach Absolvierung der halben von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer die restliche Entziehungsdauer durch eine Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ersetzen und wieder am Verkehr teilnehmen. Für den Zeitraum der doppelten von der Behörde festgelegten restlichen Entziehungsdauer (mindestens aber sechs Monate) dürfen nur Fahrzeuge mit Alkolockgerät gelenkt werden. Der Teilnehmer muss nicht Eigentümer des oder der Fahrzeuge sein, er muss nur befugt sein, diese zu benützen.
Damit wird die Mobilität des Teilnehmers aufrechterhalten und in vielen Fällen auch die Möglichkeit geschaffen, den Beruf weiter auszuüben – aber gleichzeitig sichergestellt, dass der Betreffende nicht mehr in alkoholisiertem Zustand Kraftfahrzeuge lenkt.

Zusätzlich sind in zweimonatigen Abständen Mentoringgespräche zu besuchen. Im Rahmen dieser Gespräche wird das Verhalten des Teilnehmers durch das Auslesen der Alkolockgeräte überprüft und eine Betreuung des Teilnehmers durch einen qualifizierten Mentor vorgenommen.

Internationaler Führerscheincode

Es ist die Ausstellung eines eigenen Führerscheines mit dem Zahlencode 69 erforderlich. Nach Ablauf der Bewährungsdauer und Abschluss des Verfahrens darf der Betreffende das Alkolockgerät wieder ausbauen lassen. Es ist auf Antrag erneut die Ausstellung eines Führerscheines mit den ursprünglichen Berechtigungen (ohne die Auflage des Codes 69) möglich – wenn der Code 69 jedoch nicht gelöscht ist, muss die Auflage auch nach Abschluss der Teilnahme beachtet werden! 

Kosten für den Teilnehmer

Die nicht unerheblichen Kosten für die Teilnahme müssen vom Teilnehmer bezahlt werden – die Maßnahme ist aber rein freiwillig. Niemand ist gezwungen, am Bewährungssystem teilzunehmen. 

  • Ein- und Ausbau des Gerätes ... ca. 300 Euro
  • Ausstellen eines Führerscheines mit dem Code 69 ... ca. 50 Euro
  • Gerätemiete und Mentoringgespräche für Teilnahme am Bewährungssystem ... ca. 7 Euro pro Tag bzw. 2.555 Euro pro Jahr
  • Ausstellen eines Führerscheines ohne den Code 69 nach Ablauf der Teilnahme am Bewährungssystem ... ca. 50 Euro

Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem

Verboten ist (unter anderem)

  • Das Lenken von Fahrzeugen ohne Alkoholwegfahrsperre
  • Der Versuch, ein Fahrzeug unter Umgehung der Alkoholwegfahrsperre zu starten bzw. die Alkoholwegfahrsperre zu deaktivieren
  • Die wiederholte Registrierung von Alkoholwerten über 0,05 mg/l vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder die (auch einmalige) Registrierung eines höheren Wertes während der Fahrt
  • Die wiederholte Nichtabgabe einer Atemluftprobe bei Aufforderung durch das Gerät

Werden Verstöße begangen, ist der Ausschluss aus dem Alternativen Bewährungssystem möglich. Damit ist die (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung für die restliche (noch nicht absolvierte) Entzugsdauer verbunden. Diese Anordnung der restlichen Entzugsdauer ist unwiderruflich, das heißt, dass ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem wegen des gleichen Deliktes nicht möglich ist. Erst bei einem weiteren Alkoholdelikt ist ein neuerlicher Einstieg in das Alternative Bewährungssystem möglich.

Durchführende Organisation

Um den behördlichen Zusatzaufwand möglichst gering zu halten, werden die meisten administrativ notwendigen Tätigkeiten auf eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmende Institution ausgelagert. Diese Stelle erhält keine öffentlichen Mittel, sondern finanziert sich durch die Kostentragung durch die Teilnehmer.

Es soll nur eine einzige Institution geben, damit eine qualitativ hochwertige Zusammenarbeit und ein geordneter Ablauf der Tätigkeit der Institution besteht.

Zeitrahmen

Der wissenschaftliche Versuch läuft von 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022. Alle Personen, deren Lenkberechtigung für die Klasse B zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entzogen ist, sind berechtigt, in das Alternative Bewährungssystem einzusteigen. Bei der Beendigung des wissenschaftlichen Versuches können jene Teilnehmer, deren Teilnahme im Alternativen Bewährungssystem gerade im Laufen ist, die Teilnahme weiterführen und abschließen.