9. Novelle des Führerscheingesetzes
Begleitmusik zum Thema „Versuchsstrecke für 160 km/h“: Mit dieser Gesetzesänderung wird im § 7 Abs. 3 Z 4 die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 180 km/h als Entziehungsdelikt ergänzt. Diese Grenze von 180 km/h, ab deren Überschreitung ein Entzugstatbestand verwirklicht wird, ergibt sich, wenn die zulässige Geschwindigkeit auf einer Autobahn von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten wird. Es soll diese Grenzgeschwindigkeit auch bei einer Anhebung der zulässigen Geschwindigkeit auf bestimmten Autobahnabschnitten als Grenze für die Entziehung der Lenkberechtigung bestehen bleiben.
Nachdem die Opposition nicht wirklich von der 160-km/h-Teststrecke des Verkehrsministers Hubert Gorbach überzeugt ist, schlägt die Stunde des (bekanntlich ausgesprochen begrenzt sinnhaften) Bundesrates: Mit einem Einspruch kann die Rechtskraft des Gesetzes zumindest verzögert werden. Das war es aber auch schon.