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28. Novelle des Kraftfahrgesetzes


Fahrradheckträger für PKW

Freuen können sich die Besitzer von Fahrradheckträgern für PKW. Bisher mussten sie die Kennzeichentafel vom Auto abmontieren und auf dem Fahrradträger befestigen, wenn dieser das Fahrzeugheck verdeckt hatte. Ab sofort können solche roten Kennzeichentafeln bei den Zulassungsstellen beantragt werden – man erspart sich das Ummontieren der weißen Tafeln.

Wer jedoch über die Staatsgrenze fährt, muss auf dem Fahrradheckträger unbedingt das „A“ für Österreich anbringen. Denn aus der roten Kennzeichentafel geht  – anders als bei der weißen Kennzeichentafel – das Herkunftsland des PKW nicht hervor. Davon abgesehen ist nicht in jedem Nachbarland das rote Taferl selbst zulässig ...

Außerdem ...

Mit der 28. Novelle zum Kraftfahrgesetz und der Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes werden weiters

  • Erleichterungen für den kombinierten Verkehr und eine ausdrückliche Grundlage für Ausnahmegenehmigungen für die Zulassung von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien geschaffen
  • Die Bestimmungen über Kraftstoffuntersuchungen praxisgerechter gestaltet
  • Es wird die neue EU-Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr berücksichtigt
  • Es werden eine Grundlage zur Erleichterung der Kontrolle der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe, die Möglichkeit der Durchführung einer ZMR-Abfrage durch die Zulassungsstellen geschaffen
  • Die vordere Kennzeichentafel für Quads kann entfallen
  • In der Bestimmung über Ladungssicherung werden Erfahrungen der bisherigen Praxis berücksichtigt

Daneben sind einige Adaptierungen im Hinblick auf die Genehmigungsdatenbank und einige redaktionelle Änderungen notwendig.