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54. Novelle der Kraft­fahr­gesetz-Durch­führ­ungs­ver­ord­nung


Ausbildungsbestimmungen

Im § 64b Abs. 4 erfolgte eine redaktionelle Anpassung (Entfall des Satzes „Bei Ausdehnung gelten die Vorgaben des Abs. 3 hinsichtlich der Aufteilung auf 14 Kalendertage nicht.“). Dieser Satz hat laut Aussagen des Fahrschulverbandes „auf eine Bestimmung verwiesen, die es nicht mehr gibt“.

Winterreifen

Mit der 29. KFG-Novelle wurde die Winterreifenpflicht auf Kraftwagen unter 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse ausgedehnt. Es ist jedoch nicht definiert, was ein „Winterreifen“ eigentlich genau (im Sinne des Gesetzes) ist. Die Textierung der M+S-Mindestprofiltiefe für Kraftwagen bis 3.500 kg musste daher wie bei den Schwerfahrzeugen angepasst werden, damit die 4 mm bei Radialreifen bzw. 5 mm bei Diagonalreifen nicht nur für „straßenpolizeiliche Anordnungen“ zutreffen (angesichts Art 10 und 11 B-VG kann da nur ein Erlass nicht ganz reichen).

Die Winterreifenpflicht gilt außerdem nicht „für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.“

Spikesreifen auf Anhängern

Die Spikesreifenpflicht für Anhänger, welche von bespikten Zugfahrzeugen gezogen werden, gilt ebenfalls nicht für ein Ersatzrad, wenn dieses nur für kurze Strecken, wie insbesondere für den Weg bis zur nächsten in Betracht kommenden Reparaturwerkstätte, verwendet wird.

Höhe und Breite von Fahrzeugen

Bei der Ländertagung 2006 und der Sondertransporttagung 2007 wurde von Länderseite gewünscht, dass Schneepflüge bis zu einer Breite von 3 m ohne Ausnahmebewilligung verwendet werden sollten. Bei solchen Fahrzeugen darf die Transportbreite ab sofort bis zu 3,50 m, auf Autobahnen bis zu 4 m, betragen.

In ähnlicher Weise sollte den Problemen bei Autotransporten Rechnung getragen werden. Der derzeitige Trend geht ganz stark in Richtung Großraumlimousinen, Vans und ähnlich höher gestellte Fahrzeuge. Die derzeit bestehende Grenze für die zulässige Höhe von 4 m ist bei Fahrzeugtransporten mit solchen Fahrzeugtypen nicht einhaltbar. Daher wurde in der 29. KFG-Novelle die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass bei solchen Autotransporten die Fahrzeughöhe durch die transportierten Fahrzeuge bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Wert überschritten werden darf.
Die in dieser Novelle der KDV geplante zulässige Höhe 4,20 m für Autotransporte wurde jedoch nicht umgesetzt.

Führerscheinaustausch

Der § 68 „Anträge auf Führerscheinaustausch (§ 133 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes 1967) sind mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 11 einzubringen“, seit Inkrafttreten des FSG 1997 ohnehin funktionslos, entfällt.

Flaggen, Wimpel oder Fahnen an Fahrzeugen

Die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen enthalten in § 54 Abs. 1 KFG und § 26a Abs. 1 KDV Regelungen über das Führen von Flaggen, Wimpeln oder Fahnen an Fahrzeugen. Aus diesen Bestimmungen kann abgeleitet werden, dass das Führen einer Fahne mit dem Staatswappen auf einem Fahrzeug nur bestimmten offiziellen Organen vorbehalten ist und dass auch das Anbringen von Fahnen, die leicht für solche „offiziellen Fahnen“ gehalten werden könnten, unzulässig ist.

Das Führen derartiger Fahnen als Fanartikel war während der Euro 2008 toleriert; die Geltungsdauer wurde mit einem zweiten Erlass auf unbestimmte Zeit verlängert. Eine Abschaffung dieser Bestimmung liegt nahe, sie soll allerdings auch mit dieser Novelle nicht geändert werden.