Finanzielle Nebengeräusche am Weg zum Führerschein

Achte bitte bei Preisvergleichen darauf, ob auch alle Leistungen, die für deinen Führerscheinerwerb erforderlich sind, im fettgedruckten Preis beinhaltet sind! Manche Fahrschulen versuchen, dich mit zusätzlichen Kosten für das Begleiter-Briefing beim „L“ oder bei „L17“ oder für ein „Prüfungspaket“ hinters Licht zu führen – oder sie verstecken Fahrschulkosten sogar zwischen den behördlichen Gebühren als „fahrschulunabhängige Verwaltungsgebühr“.

Behördliche Kosten:

Diese Gebühren und Abgaben werden im Regelfall mit dem Zahlschein eingezahlt, den dir deine Fahrprüferin bzw. dein Fahrprüfer nach der bestandenen Fahrprüfung gibt.

Weitere Nebenkosten:

  • Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls („Erste-Hilfe-Kurs“)
  • Ärztliche Untersuchung
  • Evtl. nötige ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten
  • Ausgaben für persönliche Lehrmittel (Fahrschulbuch, Übungssoftware)

Fahrschulunabhängige behördliche Verwaltungsgebühr

Die „fahrschulunabhängige Verwaltungsgebühr“ ist eine Erfindung von Fahrschulen, die mit scheinbar günstigen Preisen werben. Diese Fahrschulen verstecken eine „behördliche Verwaltungsgebühr“, eine „Verfahrenshilfe Führerschein“ oder ähnliche, offiziell klingende Kosten zwischen den echten amtlichen Gebühren, behalten das Geld aber selbst.

Die Arbeit der Behörde ist im Betrag für die Führerscheinausstellung enthalten.

Ausstellung eines Führerscheins durch die Behörde

  • Ersterteilung der Lenkberechtigung ... 60,50 Euro, ausgenommen Heereslenkberechtigungen
  • Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen ... 49,50 Euro
  • Ausstellung eines Duplikates ... 49,50 Euro
  • Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ... 49,50 Euro
  • Ausgenommen sind davon aber Verlängerungen aufgrund der verpflichtenden ärztlichen Befristung von Führerscheinen der Klassen C1, C, D1 oder D sowie Verlängerungen wegen gesundheitlicher Einschränkungen. Dafür wird nur ein Kostenersatz für die Scheckkarte verrechnet. Dieser beträgt ab 1. September 2019 ... 13,40 Euro, ab 1. Juni 2020 ... 12,40 Euro, ab 1. August 2024 ... 16,00 Euro

Diese Gebühren stellen eine Pauschalgebühr dar und beinhalten auch sämtliche Gebühren für Beilagen, sodass außer den angeführten Beträgen keine weiteren Gebühren an die Behörde zu entrichten sind.


Amtsgebühren für die Theorieprüfung

  • Pro absolviertem Modul und Antritt verrechnet die Behörde für die Beaufsichtigung der Prüfung 5,50 Euro. Die Prüfung für die Klasse B hat z.B. zwei Module: Das Grundwissen und den klassenspezifischen B-Stoff

Amtsgebühren für die Fahrprüfung

  • Seit 19. Jänner 2013 verrechnet die Behörde für die Tätigkeit des Prüfers bei jedem Antritt zur Fahrprüfung bei den Klassen A1, A2, A, B, BE und F pro Klasse 60 Euro
  • Für die anderen Klassen werden je 90 Euro verrechnet. Wird gleichzeitig auch die Prüfung für die Berufskraftfahrer-Grundqualifikation (C95, D95) absolviert, werden 180 Euro verrechnet

Gebühren bei Übungsfahrten

Die Gebühren für die Bewilligung von Übungsfahrten werden im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz festgelegt. Sie betragen 41,60 Euro und setzen sich wie folgt zusammen:

  • Antragsgebühr ... 14,30 Euro
  • Zeugnisgebühr ... 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe ... 13 Euro

Für jede erforderliche Beilage werden zusätzlich 3,90 Euro verrechnet.

Die Verrechnung dieser Gebühren erfolgt im Regelfall gemeinsam mit den anderen behördlichen Kosten am Ende der Ausbildung.

Gebühren bei Ausbildungsfahrten

Die Gebühren für die Bewilligung von Ausbildungsfahrten werden im Durchführungserlass zum Führerscheingesetz festgelegt. Sie betragen 35,10 Euro und setzen sich wie folgt zusammen:

  • Antragsgebühr ... 14,30 Euro
  • Zeugnisgebühr ... 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe ... 6,50 Euro 

Für jede erforderliche Beilage werden zusätzlich 3,90 Euro verrechnet.

Die Verrechnung dieser Gebühren erfolgt im Regelfall gemeinsam mit den anderen behördlichen Kosten am Ende der Ausbildung.

Änderung von bestehenden Bewilligungen für Ausbildungs- oder Übungsfahrten

Soll nachträglich ein zweiter Begleiter genannt oder einer der beiden Begleiter gewechselt werden, entstehen Kosten in der Höhe von 20,80 Euro:

  • Antragsgebühr ... 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe ... 6,50 Euro