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Änderung des Sicher­heits­polizei­gesetzes, der Straßen­ver­kehrs­ord­nung und des Tele­kommuni­kations­gesetzes

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof


Ausbau der Kennzeichenerkennungssysteme

Im Rahmen dieser Änderungen soll[t]en „wesentliche Maßnahmen zur Stärkung der Sicherheit – sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht“ – implementiert werden. Davon ist auch die Frage 2066 der Führerscheinprüfung betroffen.

Daten der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung („Section Control“) dürfen an die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde zum Zweck der Fahndung, Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und Abwehr krimineller Verbindungen übermittelt werden. Auf Ersuchen der zuständigen Landespolizeidirektion werden alle im Rahmen der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung erhobenen Bilddaten – also noch bevor diese nach Errechnung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit gefiltert werden – übermittelt. 

Davon abgesehen erfolgt die Übermittlung der Daten zum Zweck der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die diesbezüglich zuständige Behörde auch weiterhin nur im Überschreitungsfall nach der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit. 

Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Die Verarbeitung von [allen ungefilterten Roh-] Daten aus Section-Control-Anlagen durch die Sicherheitsbehörden verletzt das Recht auf Datenschutz und Achtung des Privatlebens und ist daher verfassungswidrig, wie der Verfassungsgerichtshof erkannte. Damit ist ein weiterer türkis-blauer Leuchtturm eingestürzt.