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22. Novelle des Kraftfahrgesetzes


LKW-Kontrollen

„Einerseits wirft uns die Kommission vor, dass wir eine LKW-Kontrollrichtlinie der EU formal noch nicht umgesetzt haben. Andrerseits laufen bereits zwei Beschwerden gegen Österreich mit dem Vorwurf, Österreich würde bei der LKW-Kontrolle zu genau sein“, zeigte sich Verkehrsminister Mathias Reichhold über die Ankündigung der Kommission, Österreich beim Europäischen Gerichtshof wegen Säumigkeit in der formalen Umsetzung klagen zu wollen, verwundert. Bis August 2002 hätte die Richtlinie 2000/30 über technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen in der EU umgesetzt, also in nationales Recht aufgenommen werden sollen. Der entsprechende Gesetzesvorschlag im Nachhang zur 22. KFG-Novelle hat die Begutachtung bereits passiert und kann Anfang 2003 im Parlament behandelt werden.

„Es besteht kein Grund zur Aufregung. Nicht nur, weil die geforderte Umsetzung bereits beschlussfertig ist, sondern vor allem deshalb, weil das in Österreich bestehende Kontrollsystem ohnehin viel engmaschiger ist als die EU-Richtlinie“, so Reichhold. Die EU gibt sich zum Teil mit Sichtkontrollen zufrieden, wohingegen in Österreich gemäß § 58 KFG die Prüfung an Ort und Stelle eine tatsächliche technische Überprüfung mit Messungen ist. Diese strengen Kontrollen sind auch der Grund für zwei Beschwerdeverfahren der Kommission gegen Österreich, weil sich Frächter und Spediteure diskriminiert fühlten.

Bandbreite bei der höchsten zulässigen Gesamtmasse

Für die höchste zulässige Gesamtmasse soll bei der Genehmigung eine gewisse Bandbreite angegeben werden können. Auch werden im Sinne des „Verkehrsicherheitspaketes“ die Bestimmungen über die Ladungssicherung besser gefasst, um ein behördliches Einschreiten bei fraglicher Ladungssicherung besser vornehmen zu können.

Pickerlfristen bei Traktoren

Bei Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit zwischen 25 und 40 km/h ändern sich die Überprüfungsfristen: Diese Fahrzeuge müssen ab Oktober 2003 nicht mehr jährlich sondern nach der auch für Pkw und die meisten Anhänger geltenden 3-2-1-Regel zur Paragraph 57a-Überprüfung. Diese Regelung gilt auch rückwirkend. Daher müssen z.B. landwirtschaftliche Traktore, die sich heuer im ersten, zweiten oder vierten Zulassungsjahr befinden, nicht zur Überprüfung. Bei einer ermächtigten Kfz-Prüfstelle gibt es gegen Ersatz der Pickerlkosten eine Tauschplakette.

Quads und Beiwagen-Motorräder

Außerdem wird die Sturzhelmpflicht auch auf Quads ausgedehnt und die Beiwagen-Bestimmung der 21. KFG-Novelle saniert. Damit ist nun eine Lücke geschlossen: Auf allen zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen besteht nun entweder Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmpflicht.

Licht bei Tag nicht im Gesetz enthalten

Mit der 22. KFG-Novelle sollte das Tagfahrlicht bzw. Abblendlicht während der „Winterzeit“ (also erstmals ab 27. Oktober 2002) auf Freilandstraßen als Teil des so genannten „Verkehrsicherheitspaketes“ eingeführt werden. In der Begutachtungsfrist hat sich gezeigt, dass kaum eine Expertenorganisation dafür ist. Für Verkehrsminister Mathias Reichhold ist damit die Regelung vorerst vom Tisch, hieß es.

In der Regelung war das Licht am Tag außerhalb des Ortsgebietes und nur außerhalb der Sommerzeit vorgesehen. Für die Einführung dieser Bestimmung waren nur das Kuratorium für Verkehrssicherheit und die Arbeiterkammer. Deshalb habe Reichhold einen Alleingang Österreichs abgelehnt. Die Argumente der Gegner waren, dass eigene Tagfahrleuchten, die schwächer als die Scheinwerfer sind und auch nicht blenden, noch nicht eingebaut werden. Auch der Mehrverbrauch und die zeitliche und örtliche Einschränkung wurde als Ablehnungsgrund angeführt.