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Fahrradstraße

Die Behörde kann Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären.

  • In einer Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und der Polizei auch ohne eingeschaltetes Blaulicht, Straßendienst, Müllabfuhr, Reparaturfahrzeuge, ... sowie generell das Zu- und Abfahren
  • Sollen andere Fahrzeuge die Fahrradstraße (z.B. Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs) befahren dürfen, wird das auf einer Zusatztafel angegeben. Das Queren von Fahrradstraßen ist auf jeden Fall erlaubt
  • Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren
  • Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden
  • Der Verkehr, der eine Fahrradstraße verlässt, hat nicht automatisch Wartepflicht!

Dieses Zeichen war Teil des Entwurfs der 23. StVO-Novelle und wurde mit der 25. StVO-Novelle tatsächlich eingeführt.