Fahrradstraße
Die Behörde kann Straßen oder Straßenabschnitte dauernd oder zeitweilig zu Fahrradstraßen erklären.
- In einer Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge der Rettung, der Feuerwehr und der Polizei auch ohne eingeschaltetes Blaulicht, Straßendienst, Müllabfuhr, Reparaturfahrzeuge, ... sowie generell das Zu- und Abfahren
- Sollen andere Fahrzeuge die Fahrradstraße (z.B. Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs) befahren dürfen, wird das auf einer Zusatztafel angegeben. Das Queren von Fahrradstraßen ist auf jeden Fall erlaubt
- Radfahrer dürfen in Fahrradstraßen nebeneinander fahren
- Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in Fahrradstraßen nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden
- Der Verkehr, der eine Fahrradstraße verlässt, hat nicht automatisch Wartepflicht!
Dieses Zeichen war Teil des Entwurfs der 23. StVO-Novelle und wurde mit der 25. StVO-Novelle tatsächlich eingeführt.