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Automatisiertes Fahren Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren festgelegt werden (Automatisiertes Fahren Verordnung – AutomatFahrV)


2. Novelle der AutomatFahrV

Mit dieser Novelle sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Es sollen weitere Anwendungsfälle (Use-Cases) festgelegt werden
  • Anstelle der vorab für die einzelnen Anwendungsfälle zurückzulegenden Testkilometer soll generell bei allen Anwendungsfällen verpflichtend im Vorfeld sowohl real als auch virtuell getestet werden und es sollen die Ergebnisse dieser Tests in Form einer Streckenanalyse und Risikobewertung sowie eines Risikomanagements nachzuweisen sein
  • Die Lenkerinnen und Lenker der Testfahrzeuge sollen ein spezielles Fahrsicherheitstraining absolvieren müssen, welches dem jeweiligen Anwendungsfall und dem konkreten Testvorhaben sowie den damit verbundenen Fahrmanövern angepasst ist

 

Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren

Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:

  • Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle 
  • Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen

Die Unterstützung der automatisierten Fahrfunktionen durch externe straßenseitige Sensoren ist erlaubt. 

Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen und auf solchen auf Auf- und Abfahrten getestet werden, für die eine Freigabe der ASFINAG dafür vorliegt.

Automatisiertes Fahrzeug zur Personenbeförderung

Mit diesem neuen Use-Case sollen Tests mit PKW bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h ermöglicht werden.

 

Automatisiertes Fahrzeug zur Güterbeförderung

Mit einem neuen Use-Case sollen Tests mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung ermöglicht werden. Dabei kommen insbesondere Gütertransporte auf definierten (relativ kurzen) Strecken z.B. zwischen einem Produktionsstandort und einem nahegelegenen Logistikzentrum in Betracht.

Automatisiertes Parkservice

Es soll ein automatisiertes Einparken z.B. in Parkhäusern, Parkanlagen, etc. ohne eine im Fahrzeug befindliche Person ermöglicht werden. Die Fahrmanöver werden von außerhalb des Fahrzeuges überwacht. Dabei sind Geschwindigkeiten bis 10 km/h zulässig.

Automatisierte Arbeitsmaschine

Die Konzepte (voll-)automatisierter Arbeitsmaschinen sehen teilweise gar keinen Lenkerplatz vor, weshalb auch das Testen ohne Lenker im oder auf dem Fahrzeug ermöglicht werden soll. In diesen Fällen darf aber eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. (Siehe dazu auch die 39. KFG-Novelle.)

 


1. Novelle der AutomatFahrV

Einparkassistent

Beim automatischen Einparken darf man ab 11. März 2019 die Hände vom Lenkrad nehmen. Man darf (wenn's das System kann) auch aussteigen und von außen beobachten, wie das Fahrzeug in die Parklücke fährt. Bei unerwarteten Situationen muss man den Vorgang aber sofort abbrechen – wenn man sich außerhalb des Fahrzeuges befindet, mittels Fernsteuerung oder Handy-App. Der Einparkassistent darf prinzipiell bei PKW und LKW bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht verwendet werden. Sinngemäß gilt das Gleiche auch für das Ausparken. Die Maximalgeschwindigkeit beträgt in beiden Fällen 10 km/h.

Autobahnassistent

Der im Entwurf noch „Autobahnpilot“ genannte Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung wird ab 11. März 2019 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erlaubt. Durch die Vermeidung des irreführenden Begriffs „Autobahn-Pilot“ wird klar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Lenker die volle und unverzügliche Eingriffsverpflichtung hat. Damit ist z.B. das Telefonieren bei aktiviertem Assistenz-Programm dennoch nicht erlaubt. 

Solang der Autobahn-Assistent mit automatischer Spurhaltung aktiviert ist, ist der Lenker von der Verpflichtung, die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festzuhalten, enthoben. Rechtzeitig vor einem Spurwechsel, vor Baustellenbereichen und vor Erreichen der Ausfahrt sind die Fahraufgaben wieder vom Lenker zu übernehmen. Das System darf nur nach Herstellerangaben und ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen, jedoch nicht in Baustellenbereichen, verwendet werden.

Außerdem ...

Weiters erfolgt eine Verfahrensbeschleunigung bei Testfahrten auf dem niederrangigen Straßennetz und eine Erweiterung des Testumfangs bei selbstfahrenden Heeresfahrzeugen.


Stammfassung der AutomatFahrV

Rahmenbedingungen für automatisiertes Fahren

Mit der Stammfassung dieser Verordnung werden die ersten Anwendungsfälle geregelt:

  • Selbstfahrender Kleinbus im urbanen Bereich
  • Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel
  • Selbstfahrendes Heeresfahrzeug

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl