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13. Novelle des Führerscheingesetzes

Bundesgesetzblatt dieser Novelle

Verbundene Novellen im Gesetzesteil des BGBl.

 

Verbundene Novellen im Verordnungsteil des BGBl.


Erweiterung der Klasse B für Feuerwehr, Rettung und Polizei

Zusätzlich zum Feuerwehrführerschein wird eine Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 5.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse getroffen, die auch für Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge Geltung hat. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die exakt das Aussehen und die Abmessungen von Fahrzeugen haben, die unter die Klasse B fallen, aber aufgrund ihrer technischen Ausstattung „geringfügig“ schwerer sind (63 % sind wohl nicht ganz „geringfügig“, aber bitte).

Eine ähnliche Sonderbestimmung wird für die Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt, wo es ein ähnliches Problem mit gepanzerten Fahrzeugen gibt. Für diese Berechtigung wird vom Bundesministerium für Inneres eine entsprechende Bestätigung ausgestellt.

Entziehungsdauer bei Tempoüberschreitungen

Weiters werden die FSG-Änderungen des Initiativantrags der Regierungsparteien in diese 13. Novelle verschoben:

  • Derzeit wird bei Geschwindigkeits-Übertretungen ab 40 km/h im Ort und 50 km/h auf Freilandstraßen unabhängig vom absolut erreichten Tempo die Lenkberechtigung für zwei Wochen entzogen, im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren für sechs Wochen

Künftig wird der Entzug gestaffelt:

  • Überschreitungen von 60 km/h im Ort bzw. 70 km/h außerhalb bringen sechs Wochen Entzug
  • 80 km/h innerorts bzw. 90 km/h im Freiland bedeuten drei Monate Entziehung
  • Eine Überschreitung ab 90 km/h im Ort bzw. 100 km/h im Freiland gilt als rücksichtloses Delikt unter besonders gefährlichen Verhältnissen, damit ist der Führerschein ein halbes Jahr weg. Diese Frist gilt auch für jene, die innerhalb von zwei Jahren öfter bei derartigen Geschwindigkeitsexzessen ertappt werden

Vormerksystem: Neues Delikt

Das Vormerksystem wird ab 1. März 2011 um den Tatbestand des Umfahrens von sich schließenden Schranken ergänzt. Wird ein zweites Vormerkdelikt gesetzt, beträgt der Verjährungszeitraum ab dem 1. März 2011 drei Jahre statt zwei Jahre.