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Fahrradverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände (Fahrradverordnung)

Am 1. Mai 2001 trat die Fahrradverordnung in Kraft. Neben Erleichterungen bei der Benützung von Fahrrädern ohne fixe Lichtanlage – wie z.B. Mountainbikes – bringt die Verordnung neue Sicherheitsstandards beim Transport von Kindern in Kindersitzen und bei der Verwendung von Anhängern.

Als Fahrrad gilt:

  • Ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist
  • Ein Fahrzeug wie oben, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
  • Ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller)
  • Ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht

Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

  • Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg
  • Rennlenker
  • Äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und
  • Äußere Felgenbreite höchstens 23 mm

Tagesaktuelle Fassung der Fahrradverordnung


1. Novelle der Fahrradverordnung (2013)

Es wird unter anderem die mit der 23. StVO-Novelle eingeführte Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahre in den Produktsicherheitsaufschriften ergänzt. 


Stammfassung (2001)

Mindestausrüstung

Einspurige Fahrräder dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie folgende Mindestausrüstung – im Wesentlichen das gleiche wie bisher – aufweisen:

  • Zwei unabhängig voneinander wirksame Bremsen, „mit denen [...] eine mittlere Verzögerung von 4 m/sec2 erzielt werden kann“
  • Eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen
  • Einen mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem ruhendem Licht („mindestens 100 cd“) ausleuchtet
  • Einen weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler („mindestens 20 cm2“)
  • Ein rotes, ruhendes Rücklicht („mindestens 1 cd“) mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler („mindestens 20 cm2“)
  • Gelbe Rückstrahler an den Pedalen
  • Reifen mit reflektierenden Seitenwänden oder die so genannten Katzenaugen – weiße oder gelb wirkende Rückstrahler („mindestens 20 cm2“), die zwischen den Speichen eingeklemmt werden

Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Radfahrer ohne Scheinwerfer und Rückleuchte unterwegs sein, die Rückstrahler sind dennoch anzubringen.

Rennräder sind weiterhin von jeglichen Ausrüstungsbestimmungen (mit Ausnahme der Bremsen) ausgenommen.

Weiters werden für mehrspurige Fahrräder die Ausrüstung und deren technische Eigenschaften exakt definiert. Selbst das zulässige Ladegewicht wird beschränkt.

Kindersitze

Auf einem Fahrrad darf künftig nur mehr maximal ein (1) Kind befördert werden. Der dazu notwendige Kindersitz für Kinder unter acht Jahren darf nur mehr hinter dem Sattel befestigt werden und muss mit einem vom Kind nur schwer zu öffnenden Gurtsystem ausgestattet sein. Ein verpflichtender höhenverstellbarer Beinschutz, Fixierrahmen für die Füße und eine Kopflehne sollen die Sicherheit des Kindes während des Transports zusätzlich erhöhen.

Anhänger

Anänger müssen künftig auch mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage, einem roten Rücklicht und seitlichen gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die bisher für Anhänger zum Personentransport notwendige Bewilligung der Behörde fällt weg, dafür gibt es zusätzliche Ausrüstungsbestimmungen: Eine geeignete Rückhalteeinrichtung für Kinder, eine mindestens 150 cm lange, biegsame Fahnenstange mit Wimpel und eine Vorrichtung zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser sind neuestens Pflicht. Außerdem muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die das Hinausbeugen und einen etwaigen Kontakt der Beine mit der Fahrbahn verhindert. Fahrräder, die einen Anhänger ziehen, benötigen einen Fahrradständer. Wer übrigens für einen Anhänger bereits eine Bewilligung der Behörde zum Personentransport besitzt, ist von den Neuregelungen nicht betroffen, muss den Bescheid aber bei jeder Beförderung mitführen.

Produktsicherheit

Auch in punkto Produktsicherheit gibt es in der neuen Fahrradverordnung Änderungen: Im Verkehr verwendete Produkte müssen den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen, außerdem ist es Pflicht des Händlers, den Konsument auf die richtige Handhabung hinzuweisen. Alle verkauften Fahrradanhänger und Kindersitze müssen mit einer verständlichen Betriebsanleitung bzw. einem Sicherheitshinweis versehen sein.

Außerkrafttreten der Rennfahrrad-Verordnung

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die technischen Merkmale von Rennfahrrädern (BGBl. 242/1986, 30. April 1986) tritt durch die Fahrradverordnung außer Kraft.

Die dort normierten Merkmale eines Rennfahrrades (zwecks Ausnahme von den Ausrüstungsbestimmungen) sind unverändert in den § 4 der Fahrradverordnung übernommen worden.