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22. Novelle der Straßen­ver­kehrs­ord­nung


Verkehrsüberwachung durch „bildgebende technische Einrichtungen“

Mit dieser Änderung der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes wird eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007 entsprechende präzise Regelung der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung, die so genannte Section Control, vorgenommen. Unter anderem legt die Novelle fest, dass die zulässigen Einsatzzwecke jenen bei der Geschwindigkeitsüberwachung durch Radarboxen entsprechen. Überdies enthalten die Bestimmungen restriktive Datenverwendungs- und Löschungsregelungen. Diese sollen einerseits sicherstellen, dass die gewonnenen personenbezogenen Daten nur für Verwaltungsstrafverfahren, die unmittelbar an die konkreten Übertretungsfälle anschließen, weiterverwendet werden dürfen. Andererseits sollen alle technischen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass Unbeteiligte, die auf den Fotos ersichtlich sind, unkenntlich gemacht und Daten von Dritten, die keine Verwaltungsübertretung begangen haben, sofort gelöscht werden.

Es wird aber auch die Möglichkeit eingeräumt, Medien Bildquellen der Section Control zur Verfügung zu stellen, wenn es im Einzelfall ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit über spezifische Verkehrs- bzw. Witterungsbedingungen auf bestimmten Straßenabschnitten gibt.
Eine Identifizierung von Fahrzeugen und Personen darf damit nicht verbunden sein. Diese Bestimmung kam durch einen Abänderungsantrag in die Vorlage.

Darüber hinaus werden auch andere Überwachungssysteme exakt geregelt, um den Bestimmungen des Datenschutzes (und der dahingehenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes!) zu entsprechen: Die Novelle soll die rechtlichen Grundlagen für

  • Radarfotos von vorne
  • Videos aus Zivilstreifen
  • Rotlichtkameras bei Ampeln und
  • Sicherheitskameras in Tunnels

schaffen.

Dezidiert nicht geregelt ist, dass Gemeinden private Firmen mit der Verkehrsüberwachung beauftragen dürfen, wie dies bis etwa Mitte des vorigen Jahres vielerorts praktiziert worden ist. Zu dieser Thematik wird eine eigene StVO-Novelle vorgesehen. 

Apropos Radarfotos von vorne: Manche Gäste aus Deutschland schaffen es, auch bei herkömmlichen Radargeräten Frontfotos zu bekommen ...

Geschwindigkeitsbeschilderungen

Mit einer Ergänzung im § 52 wird klargestellt, dass der Grundsatz, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ausdrücklich beendet werden muss, wenn zwei derartige Beschränkungen nahtlos aneinander anschließen, etwa bei Geschwindigkeitstrichtern, auch dann gilt, wenn die zweite Beschränkung sich nicht aus der StVO ergibt, sondern aus anderen Rechtsvorschriften, etwa dem IG-L.

Neues Verkehrszeichen

Darüber hinaus wird im Gesetz ein neues Verkehrszeichen für die vorgeschriebene Fahrtrichtung bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingeführt – das hätte man mit einer Zusatztafel unter dem bestehenden Gebotszeichen auch erreichen können ...