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Änderung der Straßen­ver­kehr­sord­nung durch das 4. COVID-19-Gesetz


Wochenend- und Feiertags-Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Das Fahrverbot für schwere Lastkraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge und Anhänger-Kombinationen an Feiertagen und Wochenenden ist gesetzlich festgelegt. Wenn es aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, erforderlich ist und eine Gesetzesänderung nicht in angemessener Zeit möglich ist, darf die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung anordnen, dass diese Fahrverbote vorübergehend auf allen oder bestimmten Straßen des Bundesgebietes nicht gelten.

Eine solche Verordnung darf für höchstens drei Monate gelten; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit um höchstens weitere drei Monate ist zulässig. Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

Aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die ursprüngliche Befristung bis 31. Dezember 2020 nicht ausreichend, um der sich zuspitzenden Lage gerecht zu werden. Die Möglichkeit, die Gültigkeit des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots durch Verordnung zu suspendieren, soll nunmehr erst Ende des Jahres 2021 außer Kraft treten.

Fußgängerstraßen

Nicht immer ist der Gehsteig breit genug, um 1 m Abstand zu anderen Personen halten zu können. Städte und Gemeinden bekommen die Möglichkeit, während der Corona-Krise einzelne Straßen oder Straßenabschnitte für den Durchzugsverkehr zu sperren und damit Fußgängern die Benutzung der Fahrbahn zu ermöglichen:

Wenn keine erheblichen Interessen am unbehinderten Fahrzeugverkehr entgegenstehen, kann die Behörde auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten Fußgängern die Benützung der gesamten Fahrbahn erlauben.

  • Auf diesen Straßen oder Straßenteilen ist der Fahrzeugverkehr verboten, ausgenommen sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens
  • Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern, die Lenker von Fahrzeugen dürfen Fußgänger nicht behindern oder gefahrden
  • Wenn das Halten und Parken in diesen Straßen oder Straßenabschnitten nicht ausdrücklich verboten ist, bleibt das Abstellen unbeschränkt erlaubt

Eine derartige Verordnung wird durch Anschlag an der Arntstafel kundgemacht; zusätzlich werden die geltenden Beschränkungen durch „Hinweistafeln“ am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke verlautbart.

Aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die ursprüngliche Befristung bis 31. Dezember 2020 nicht ausreichend, um der sich zuspitzenden Lage gerecht zu werden. Die Möglichkeit, das Gehen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen durch Verordnung zu erlauben, soll nunmehr erst mit 30. Juni 2021 außer Kraft treten.