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Das Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse auf ausgewählten Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr soll das gegenständliche Verkehrszeichen samt Zusatztafel folgendes aussagen:

  • In der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr ist
  • Mit Lastkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten
  • Ebenso ist mit [allen, Anm.] Lastkraftfahrzeugen, die einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten

Selbst dort, wo ein LKW-Überholverbot verhängt wird, können LKW-Kolonnen bei dichterem Verkehr laut Straßenverkehrsordnung „Nebeneinanderfahren“ und damit wie bisher alle Fahrstreifen beanspruchen.

Bundesminister Caspar Einem hat in einer Pressekonferenz am 1. September 1999 die ab 15. September 1999 geplanten Maßnahmen für jene Autobahnabschnitte, die eine besonders hohe LKW-Unfallrate aufweisen, vorgestellt: Auf zweistreifigen Autobahnabschnitten soll ein Überholverbot (siehe oben) verordnet werden, auf dreistreifigen Abschnitten ein Fahrverbot für diese Fahrzeuge auf der linken Spur.

Auf der Westautobahn sind davon 49 Prozent, auf der Südautobahn 25 Prozent der Fahrstrecke betroffen. Ein gleichartiges Verbot, das seit mehreren Jahren auf Teilen der A1 in Niederösterreich und seit einigen Monaten auf der Inntal- und Brennerautobahn eingeführt wurde, hat sich laut Einem sowohl in der Unfallbilanz als auch bei der Flüssigkeit des Verkehrs bewährt. Die LKW-Unfälle sind in diesen Bereichen um 25 Prozent zurückgegangen, das Abstandsverhalten der LKW sei deutlich besser geworden: Da die Schwerfahrzeuge nicht auf Überholmöglichkeiten zu lauern brauchen, erübrigt sich das „Kleben“ am Vordermann.

Die vorgesehenen Verbote werden durch die entsprechenden Verkehrszeichen (links und rechts neben der Fahrbahn) von den jeweiligen (nach der Verfassung zuständigen) Bundesländern "nach Möglichkeit ab dem 15. September 1999" kundgemacht. Das Überholverbot wird von 5:00 bis 22:00 Uhr gelten, außer, es sprechen „besondere Gründe“ dafür, dieses auch in den Nachtstunden – während des Nachtfahrverbots ;-) – beizubehalten. Zusätzlich sind natürlich Kontrollen der Geschwindigkeiten, des Überholverbots sowie der Lenkzeiten und der Abstände geplant.

Das erste Verkehrsschild, das auf das neue Überholverbot aufmerksam machen soll, wurde am 15. September 1999 um 14:00 Uhr in der Steiermark angebracht, auf der Südautobahn, Richtungsfahrbahn Graz, Kilometer 150,5, Abfahrt Sinabelkirchen.